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WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER

  Mag. Hans Weiß

 Steuerberater

4600 Wels, Bahnhofplatz 2, 3. Obergeschoß

         Tel.: 07242/211219

         Fax: 07249/46924

         Mobil: 0680/5541665

 

office@stb-weiss.at

www.stb-weiss.at

 

Ihr Steuerberater Ihr Wirtschaftsberater Weiß Hans

 

 

Die Homepage wird laufend mit nützlichen Informationen

und Services ergänzt. Besuchen Sie daher die Seiten wieder!

 

 

  


Aktuelles:

aws Investitionsprämie (7%/14%) ab 1.9.2020 bis 28.2.2021 - Richtlinien und FAQ´s nun online:

Neue Abschreibemöglichkeiten ab 1.7.2020: Degressive AfA

Im Rahmen des Konjunktursteuergesetzes kam es zu Änderungen bei der Abschreibung (AfA). Als Alternative zur linearen AfA wird die degressive Abschreibung eingeführt und bei Gebäuden kommt es zu einer beschleunigten Abschreibung. Weitere Informationen: https://www.wko.at/service/steuern/degressive-afa.html

 

Coronavirus: Hilfe für Ihr Unternehmen von Ihrem Steuerberater:

Coronavirus: Informationen des Finanzministeriums:

Wichtige Links zum Thema Coronavirus:

Information des BMF über Sonderregelungen betreffend Coronavirus:

Download
BMF-Vorabinformation vom 14.3.2020
Corona-Info_2020 03 14_Vorab-Information
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Bei Vorlagen und Daueraufträgen: Änderungen bei Zahlungen an Finanz- und Zollämter!

Bitte achten Sie bei Ihren Zahlungen an Finanz- und Zollämter auf die korrekte IBAN!

 

Denn ab 1. Juli 2019 werden nur mehr Überweisungen zugunsten der neuen IBAN entgegengenommen. Diese erkennen Sie an folgendem Aufbau: ATxx 0100 0xxx xxxx xxxx und dem BIC BUNDATWW.

Zahlungen an die alte IBAN ATxx 6000 0xxx xxxx xxxx (BIC OPSKATWW) bei der BAWAG P.S.K. werden nicht mehr angenommen und mit Hinweis auf eine falsche IBAN auf Ihr Konto zurückgeleitet.

Überprüfen Sie daher alle Ihre Vorlagen im Electronic Banking und ändern Sie bitte umgehend allfällige Daueraufträge auf die korrekte IBAN ab.

Eine Aufstellung der Finanz- und Zollämter und deren Kontoverbindung ist unter service.bmf.gv.at/FA (für Finanzämter) bzw. service.bmf.gv.at/ZA (für Zollämter) abrufbar.

BMF vom 14. Juni 2019

Ministerrat präsentiert Eckpunkte der Steuerreform

 

Mit Ministerratsvortrag vom 1. Mai 2019 zur „Entlastung Österreich“ hat die Regierung die Eckpunkte der geplanten Steuerreform präsentiert. Im Wesentlichen sind nachfolgende Maßnahmen geplant. Detaillierte Informationen werden erst mit einem entsprechenden Gesetzesentwurf vorliegen. Dieser wird demnächst zur Begutachtung erwartet.

Eckpunkte des Steuerreformpaketes:

EStG:

  • Senken der Krankenversicherungsbeiträge für niedrige Einkommen ab 2020
  • Einführen einer Kleinunternehmerpauschalierung im EStG (60% oder 35% Pauschalbetrag vom Umsatz)
  • Stufenweise Erhöhen der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter:
    • Ab 2020: Erhöhen der GWG-Grenze von EUR 400 auf EUR 800
    • Ab 2021: Erhöhen der GWG-Grenze auf EUR 1.000
  • Senken des Einkommensteuertarifs in zwei Etappen:
    • Ab 2021: Senken des Eingangssteuersatz von 25% auf 20%
    • Ab 2022: Senken der Steuerstufen von 35% auf 30% und von 42% auf 40%
  • Spitzensteuersatz von 55% bleibt ab 2020 unbefristet
  • Erhöhen des Werbekostenpauschales von EUR 132 auf EUR 300 ab 2022
  • Steuerliche Begünstigung von Mitarbeitererfolgsbeteiligung
  • Strukturelle Vereinfachungen durch Neukodifikation des EStG (EStG 2020) und Vereinfachung der Lohnverrechnung und der Gewinnermittlung
  • Schaffen einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für Lohnnebenkosten ab 2022
  • Zusammenlegen der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastung zu „Abzugsfähigen Privatausgaben“

UStG:

  • Anheben der Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000 auf EUR 35.000 Jahresumsatz
  • Ermäßigter USt-Satz von 10% für elektronische Bücher und Zeitungen ab 2020

KStG:

  • Senken des Körperschaftsteuertarifs in zwei Etappen
    • Ab 2022: Senken des KöSt-Satzes von 25% auf 23%
    • Ab 2023: Senken des KöSt-Satzes auf 21%
  • Ausweiten des Gewinnfreibetrages (Grundfreibetrag bis EUR 100.000) ab 2022

BAO /Sonstiges:

  • Einführen einer Betriebsprüfung auf Antrag (bei Betriebsübertragung oder –aufgabe)
  • Bündel an Detailmaßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung
  • Ausweiten der Forschungsprämie (Ansatz des fiktiven Unternehmerlohns)
  • Bündel an abgabenrechtlichen Detailmaßnahmen im Umweltbereich


Den Ministerratsvortrag vom 1. Mai 2019 können Sie HIER abrufen.

Die BMF-Informationen zum „Entlastungsprogramm bis 2022“ können Sie HIER abrufen.
 

 

Familienbonus ab 2019

Hier berechnen Sie Ihren persönlichen Vorteil:

https://www.bmf.gv.at/aktuelles/familienbonusplus.html

Der automatische Abzug von Sonderausgaben:

Dieser gilt ab der Veranlagung 2017 für

  • verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren,
  • Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung und
  • Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten,

wenn der Empfänger eine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Alle Organisationen, die zur Datenübermittlung für die automatische Absetzung zugelassen sind, werden in einer Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen. Spendenempfänger, die sich nicht eintragen lassen oder keinen FinOn Zugang haben, verlieren ab diesem Zeitpunkt ihren Status als begünstigte Organisation.

  

Der Steuerpflichtige muss dem Empfänger mit der Zahlung, zB mit der Spende, seinen Vor- und Zunamen (exakt laut Melderegister) und sein Geburtsdatum bekannt geben. Über den FinOn Zugang kann er den Steuerpflichtigen eindeutig identifizieren und die von ihm in einem Kalenderjahr geleisteten Zahlungen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt melden.

  

Über FinOn kann man einsehen, welche Zahlungen gemeldet und in der Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ist bei der Datenübermittlung ein Fehler unterlaufen, muss er diesen von der meldenden Organisation korrigieren lassen.

 

Wenn der Steuerpflichtige die Zustimmung zur Weitergabe seiner persönlichen Daten durch den Zahlungsempfänger verweigert, verliert er den Sonderausgabenabzug.

 

Grundstückswert-Rechner auf der BMF-Homepage ist online!

17. März 2016: Seit dieser Woche ist der Grundstückswert-Rechner zur Berechnung des Grundstückswertes gem. § 4 (1) GrEStG nach dem Pauschalwertmodell gem. § 2 Grundstückswert-VO online. Sie finden ihn auf der BMF-Homepage unter dem Menüpunkt „Berechnungsprogramme“ bzw. unter folgendem Link:

https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/

 

Neuer 13%-iger Umsatzsteuersatz ab 2016:

Eine Anhebung des Umsatzsteuersatzes von 10% auf 13% kommt seit 1. 1. 2016 für folgende Umsätze zur Anwendung:

– Eintritts­berechtigung zu sportlichen Veranstaltungen

– Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler

– Schwimmbadumsätze und Thermalbe­handlung

– Filmvorführungen

– Zirkusvorführungen sowie Schausteller

– Betrieb von Jugendheimen

– Beförderung von Personen mit Luftfahrzeugen im Inland

– Ab-Hof-Verkauf von Wein

– Aufzucht von Tieren etc.

– lebende Pflanzen

– Blumen und Blüten sowie der Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken;

– Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile

– Samen, Futter bzw Futterpflanzen, Düngemittel etc.

– Brennholz

– Kunstgegenstände

– Briefmarken, Sammlungsstücke, Antiquitäten.

 

Die Anhebung des Umsatz­steuersatzes für Beherbergung und Camping sowie Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen und Museen auf 13 % trat mit 1. 5. 2016 in Kraft und mit 31.10.2018 außer Kraft. Für Anzahlungen, die vor dem 1. 9. 2015 vereinnahmt wurden, gab es eine Übergangsfrist für den 10%-igen Steuersatz bis zum 31.12.2017.

Download
Anlage 2 zum UStG 1994 ab 1.1.2016
Verzeichnis der dem Steuersatz von 13 % unterliegenden Gegenstände
Anlage 2 UStG ab 1 1 2016 13%.pdf
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Neuer Steuertarif ab 2016:

Das Kernstück der Steuerreform ist ein neues Tarifmodell mit nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier Steuerstufen. Einkommen bis 11.000 Euro bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkommensteuer zahlt man jetzt erst ab einem steuerpflichtigem Einkommen von 90.000 Euro (bisher 60.000 Euro). Ab einem Einkommen von 1 Mio. Euro wird der Steuersatz auf 55 % angehoben (diese Maßnahme ist vorerst aber auf 5 Jahre befristet). 

 

Im Detail gestaltet sich der neue Tarif wie folgt:

 

Tarifmodell NEU

Bisheriger Tarif

Stufe bis

Steuersatz

Stufe bis

Steuersatz

11.000

0%

11.000

0%

18.000

25%

25.000

36,50%

31.000

35%

60.000

43,21%

60.000

42%

darüber

50%

90.000

48%

   

1.000.000

50%

   

über 1 Mio

55%

   

 

Berechnen Sie Ihre persönliche Entlastung ab 1. Jänner 2016:

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) stellt einen Online-Rechner zur Verfügung. Schnell und unkompliziert kann sich jeder Steuerzahler seine persönliche Entlastung ausrechnen. Mit der Eingabe des jeweiligen Gehalts in die Abfragemaske erfährt man mit nur wenigen Mausklicks den ab 1. Jänner 2016 geltenden Steuervorteil.

 

Der Rechner berücksichtigt neben den neuen Tarifstufen auch folgende Neuerungen: erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, Sozialversicherungserstattung für Arbeitnehmer und Pensionisten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.

 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Berechnungsergebnissen um Richtwerte handelt, da nicht alle persönlichen berechnungsrelevanten Daten erfasst werden können.

 

Neue BMF-Broschüre zur Inbetriebnahme von Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen

Download
BMF-Folder mit Informationen zur Sicherheitseinrichtung in Registrierkassen
Wien, im Oktober 2016
BMF-BR-US_Sicherheitseinrichtung_RegK_10
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Neuer Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ergangen vom 4.8.2016:

Download
72122.1.X.X.pdf
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Neu: Online-Ratgeber der WKO zur Registrierkassenpflicht:

Informationen zur Registrierkassenpflicht:

Entwurf der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) idF des EU-Notifikationsverfahrens vom BMF veröffentlicht

Das BMF hat den – doch deutlich überarbeiteten - Entwurf der Registrierkassen-sicherheitsverordnung (RKSV) samt Erläuterungen auf der BMF-Homepage unter folgendem LINK zur Verfügung gestellt (link):

https://www.bmf.gv.at/steuern/Registrierkassensicherheitsverordnung.html


Entsprechend den EU-Vorgaben (Richtlinie 98/34/EG betreffend ein Informations-verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Abl. L 204 vom 21. Juli 1998) hat das BMF diesen VO-Entwurf nun zur technischen Notifikation bei der EU-Kommission vorgelegt.

Lt BMF wird die finale Verordnung nach Ablauf der 3-monatigen Notifikationsfrist - dh voraussichtlich Anfang Dezember 2015 – veröffentlicht.

Barumsatzverordnung 2015 veröffentlicht

Das BMF hat eine Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015) im Bundesgesetzblatt (BGBl vom 9.9.2015, II 247/2015) veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden Erleichterungen zur Einzelaufzeichnungspflicht, Belegererteilungsverpflichtung und Registrierkassen-pflicht geschaffen und in bestimmten Bereichen weiterhin die vereinfachte Losungsermittlung mittels Rückrechnung (Kassasturz) zugelassen. Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf, der als „Barbewegungsverordnung“ tituliert war, sind noch zahlreiche Ergänzungen vorgenommen worden.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_II_247/BGBLA_2015_II_247.pdf

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