WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER
Mag. Hans Weiß
Steuerberater
4600 Wels, Bahnhofplatz 2, 3. Obergeschoß
Tel.: 07242/211219
Fax: 07249/46924
Mobil: 0680/5541665
Die Homepage wird laufend mit nützlichen Informationen
und Services ergänzt. Besuchen Sie daher die Seiten wieder!
Im Rahmen des Konjunktursteuergesetzes kam es zu Änderungen bei der Abschreibung (AfA). Als Alternative zur linearen AfA wird die degressive Abschreibung eingeführt und bei Gebäuden kommt es zu einer beschleunigten Abschreibung. Weitere Informationen: https://www.wko.at/service/steuern/degressive-afa.html
Link: www.ksw.or.at/corona
Link: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html
Hotline dazu: 050/233770
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html
Wirtschaftskammer Österreich
Arbeiterkammer Österreich
https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/corona/index.html
AGES - Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/#
Europäische Union
https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/health/coronavirus-response/statistics_de
https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/health/coronavirus-response_en
WHO World Health Organisation (Weltgesundheitsorganisation)
https://www.who.int/health-topics/coronavirus
Robert Koch Institut (Deutschland) Netzwerkknoten für globale Gesundheit
https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html
Rotes Kreuz Österreich
https://www.roteskreuz.at/site/coronavirus-sind-wir-bereit/
Denn ab 1. Juli 2019 werden nur mehr Überweisungen zugunsten der neuen IBAN entgegengenommen. Diese erkennen Sie an folgendem Aufbau: ATxx 0100 0xxx xxxx xxxx und dem BIC BUNDATWW.
Zahlungen an die alte IBAN ATxx 6000 0xxx xxxx xxxx (BIC OPSKATWW) bei der BAWAG P.S.K. werden nicht mehr angenommen und mit Hinweis auf eine falsche IBAN auf Ihr Konto zurückgeleitet.
Überprüfen Sie daher alle Ihre Vorlagen im Electronic Banking und ändern Sie bitte umgehend allfällige Daueraufträge auf die korrekte IBAN ab.
Eine Aufstellung der Finanz- und Zollämter und deren Kontoverbindung ist unter service.bmf.gv.at/FA (für Finanzämter) bzw. service.bmf.gv.at/ZA (für Zollämter) abrufbar.
BMF vom 14. Juni 2019
Mit Ministerratsvortrag vom 1. Mai 2019 zur „Entlastung
Österreich“ hat die Regierung die Eckpunkte der geplanten Steuerreform präsentiert. Im Wesentlichen sind nachfolgende Maßnahmen geplant. Detaillierte Informationen werden erst mit
einem entsprechenden Gesetzesentwurf vorliegen. Dieser wird demnächst zur Begutachtung erwartet.
UStG:
KStG:
BAO /Sonstiges:
|
Hier berechnen Sie Ihren persönlichen Vorteil:
Dieser gilt ab der Veranlagung 2017 für
wenn der Empfänger eine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Alle Organisationen, die zur Datenübermittlung für die automatische Absetzung zugelassen sind, werden in einer Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen. Spendenempfänger, die sich nicht eintragen lassen oder keinen FinOn Zugang haben, verlieren ab diesem Zeitpunkt ihren Status als begünstigte Organisation.
Der Steuerpflichtige muss dem Empfänger mit der Zahlung, zB mit der Spende, seinen Vor- und Zunamen (exakt laut Melderegister) und sein Geburtsdatum bekannt geben. Über den FinOn Zugang kann er den Steuerpflichtigen eindeutig identifizieren und die von ihm in einem Kalenderjahr geleisteten Zahlungen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt melden.
Über FinOn kann man einsehen, welche Zahlungen gemeldet und in der Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ist bei der Datenübermittlung ein Fehler unterlaufen, muss er diesen von der meldenden Organisation korrigieren lassen.
Wenn der Steuerpflichtige die Zustimmung zur Weitergabe seiner persönlichen Daten durch den Zahlungsempfänger verweigert, verliert er den Sonderausgabenabzug.
17. März 2016: Seit dieser Woche ist der Grundstückswert-Rechner zur Berechnung des Grundstückswertes gem. § 4 (1) GrEStG nach dem Pauschalwertmodell gem. § 2 Grundstückswert-VO online. Sie finden ihn auf der BMF-Homepage unter dem Menüpunkt „Berechnungsprogramme“ bzw. unter folgendem Link:
https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/
Eine Anhebung des Umsatzsteuersatzes von 10% auf 13% kommt seit 1. 1. 2016 für folgende Umsätze zur Anwendung:
– Eintrittsberechtigung zu sportlichen Veranstaltungen
– Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
– Schwimmbadumsätze und Thermalbehandlung
– Filmvorführungen
– Zirkusvorführungen sowie Schausteller
– Betrieb von Jugendheimen
– Beförderung von Personen mit Luftfahrzeugen im Inland
– Ab-Hof-Verkauf von Wein
– Aufzucht von Tieren etc.
– lebende Pflanzen
– Blumen und Blüten sowie der Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken;
– Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile
– Samen, Futter bzw Futterpflanzen, Düngemittel etc.
– Brennholz
– Kunstgegenstände
– Briefmarken, Sammlungsstücke, Antiquitäten.
Die Anhebung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergung und Camping sowie Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen und Museen auf 13 % trat mit 1. 5. 2016 in Kraft und mit 31.10.2018 außer Kraft. Für Anzahlungen, die vor dem 1. 9. 2015 vereinnahmt wurden, gab es eine Übergangsfrist für den 10%-igen Steuersatz bis zum 31.12.2017.
Das Kernstück der Steuerreform ist ein neues Tarifmodell mit nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier Steuerstufen. Einkommen bis 11.000 Euro bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkommensteuer zahlt man jetzt erst ab einem steuerpflichtigem Einkommen von 90.000 Euro (bisher 60.000 Euro). Ab einem Einkommen von 1 Mio. Euro wird der Steuersatz auf 55 % angehoben (diese Maßnahme ist vorerst aber auf 5 Jahre befristet).
Im Detail gestaltet sich der neue Tarif wie folgt:
Tarifmodell NEU |
Bisheriger Tarif |
||
Stufe bis |
Steuersatz |
Stufe bis |
Steuersatz |
11.000 |
0% |
11.000 |
0% |
18.000 |
25% |
25.000 |
36,50% |
31.000 |
35% |
60.000 |
43,21% |
60.000 |
42% |
darüber |
50% |
90.000 |
48% |
||
1.000.000 |
50% |
||
über 1 Mio |
55% |
Berechnen Sie Ihre persönliche Entlastung ab 1. Jänner 2016:
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) stellt einen Online-Rechner zur Verfügung. Schnell und unkompliziert kann sich jeder Steuerzahler seine persönliche Entlastung ausrechnen. Mit der Eingabe des jeweiligen Gehalts in die Abfragemaske erfährt man mit nur wenigen Mausklicks den ab 1. Jänner 2016 geltenden Steuervorteil.
Der Rechner berücksichtigt neben den neuen Tarifstufen auch folgende Neuerungen: erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, Sozialversicherungserstattung für Arbeitnehmer und Pensionisten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Berechnungsergebnissen um Richtwerte handelt, da nicht alle persönlichen berechnungsrelevanten Daten erfasst werden können.
Das BMF hat den – doch deutlich überarbeiteten - Entwurf der Registrierkassen-sicherheitsverordnung (RKSV) samt Erläuterungen auf der BMF-Homepage unter folgendem LINK zur Verfügung gestellt (link):
https://www.bmf.gv.at/steuern/Registrierkassensicherheitsverordnung.html
Entsprechend den EU-Vorgaben (Richtlinie 98/34/EG betreffend ein Informations-verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Abl. L 204 vom 21. Juli 1998) hat das BMF diesen VO-Entwurf nun zur technischen Notifikation bei der EU-Kommission vorgelegt.
Lt BMF wird die finale Verordnung nach Ablauf der 3-monatigen Notifikationsfrist - dh voraussichtlich Anfang Dezember 2015 – veröffentlicht.
Das BMF hat eine Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015) im Bundesgesetzblatt (BGBl vom 9.9.2015, II 247/2015) veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden Erleichterungen zur
Einzelaufzeichnungspflicht, Belegererteilungsverpflichtung und Registrierkassen-pflicht geschaffen und in bestimmten Bereichen weiterhin die vereinfachte Losungsermittlung mittels Rückrechnung
(Kassasturz) zugelassen. Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf, der als „Barbewegungsverordnung“ tituliert war, sind noch zahlreiche Ergänzungen vorgenommen worden.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_II_247/BGBLA_2015_II_247.pdf