Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die außergewöhnliche Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein (§ 34 Abs 1 EStG; siehe auch LStR 2002 Rz 814 bis Rz 908).
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs 2 EStG).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs 3 EStG).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 iVm Abs 5 EStG) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs 4 EStG).
Einkommen vor außergewöhnlicher Belastung |
Selbstbehalt vom Einkommen |
---|---|
von höchstens € 7.000 | 6% |
mehr als € 7.300 bis € 14.600 | 8 % |
mehr als € 14.600 bis € 36.400 | 10 % |
mehr als € 36.400 | 12 % |
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
Folgende Aufwendungen können gemäß § 34 (6) EStG ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
Quelle:
§ 34 (4) EStG 1988
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm der folgende jährliche Freibetrag zu:
Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit |
jährlicher Freibetrag |
---|---|
von 25 % bis 34 % | € 75 |
von 35 % bis 44 % | € 99 |
von 45 % bis 54 % | € 243 |
von 55 % bis 64 % | € 294 |
von 65 % bis 74 % | € 363 |
von 75 % bis 84 % | € 435 |
von 85 % bis 94 % | € 507 |
ab 95 % | € 726 |
Quelle:
§ 35 (3) EStG 1988