Außergewöhnliche Belastung

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die außergewöhnliche Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein (§ 34 Abs 1 EStG; siehe auch LStR 2002 Rz 814 bis Rz 908).

 

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs 2 EStG).

 

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs 3 EStG).

 

Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 iVm Abs 5 EStG) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs 4 EStG).

Selbstbehalt bei außergewöhnlicher Belastung

Einkommen vor
außergewöhnlicher
Belastung

Selbstbehalt
vom Einkommen
von höchstens € 7.000 6%
mehr als € 7.300 bis € 14.600 8 %
mehr als € 14.600 bis € 36.400 10 %
mehr als € 36.400 12 %

 

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

  • wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
  • für jedes Kind im Sinne des $ 106 EStG

 

Folgende Aufwendungen können gemäß § 34 (6) EStG ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
  • Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach § 34 Abs. 8.
  • Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des § 34 Abs. 9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
  • Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
  • Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Quelle:

§ 34 (4) EStG 1988

 

Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen

Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

  • durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
  • bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3) oder
  • bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm der folgende jährliche Freibetrag zu:

 

Grad der Minderung
der Erwerbsfähigkeit
jährlicher Freibetrag
von 25 % bis 34 % € 75
von 35 % bis 44 % € 99
von 45 % bis 54 % € 243
von 55 % bis 64 % € 294
von 65 % bis 74 % € 363
von 75 % bis 84 % € 435
von 85 % bis 94 % € 507
ab 95 % € 726

 

Quelle:

§ 35 (3) EStG 1988