Art | Höchstbetrag |
Teil des Sonder- "Topfsonderausgaben" |
Anmerkung |
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Renten und dauernde Lasten | unbegrenzt | nein | |
Beiträge und Versicherungsprämien Wohnraumschaffung und -sanierung Genussscheine und junge Aktien |
€ 2.920 Allgemein + 2.920 für AV und AE + 1.460 bei mind. 3 Kindern |
ja | 1) 2) |
Kirchenbeiträge |
€ 200 von 2009 - 2011 € 400 ab 2012
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nein | 3) |
Steuerberatungskosten | unbegrenzt | nein | |
Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger an Empfänger § 4a Abs 1+2 |
10 % der Einkünfte des Vorjahres |
nein | 4) 5) |
Geldzuwendungen an begünstigte Spendenempfänger an Empfänger § 4a Abs 3+4 |
10 % der Einkünfte des Vorjahres |
nein | 6) 7) |
Anmerkungen
1) Einschleifung ab Einkünften in Höhe von € 36.400.
Ab € 60.000 keine Absetzbarkeit mehr.
Bis 2008: ab € 50.900 keine Absetzbarkeit mehr
2) Beiträge und Versicherungsprämien: freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsverischerungen, Lebensversicherungen (Kapitalversicherungen u.a. nur dann wenn vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen, Rentenversicherungen nur dann, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist), freiwillige Prämien zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, Pensionskassenbeiträge (soweit für Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird) etc.
Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und dem Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung können ohne Höchstbetrag, ohne Einschleifregtelung und ohne Viertelung angesetzt werden. Diese Beträge werden nicht auf das Sonderausgabenpauschale angerechnet.
3) Höchstbetrag: 2005 - 2008: € 100,-
Höchstbetrag bis 2005: € 75,-
4) In die 10 % Grenze sind auch die Spenden aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a Z 1 und 2 einzurechnen.
5) Liste der begünstigen Spendenempfänger: http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp
im Gesetz genannten Institutionen
6) Liste der begünstigen Spendenempfänger: http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp
7) Bei Unternehmen sind auch Sachspenden zulässig, aber nur bei Spendenempfängern für Mildtätigkeit, Entwicklungs- und Katastophenhilfe.
Quelle:
§ 18 Einkommensteuergesetz 1988
Aktuelle Judikatur zu den Sonderausgaben:
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) UFSK, GZ RV/0479-K/11 vom 28.06.2012
Aufwendungen für eine Brunnennachbohrung bzw. Sanierung als Sonderausgabe für Wohnraumsanierung?