Steuererklärungsgrenzen ab 2011

  Einkommensgrenze
Keine lohnsteuerpflichtigen Bezüge € 11.000
In den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 € 12.000
beschränkt Steuerpflichtiger € 2.000

Eine Steuererklärung ist aber auf jeden Fall abzugeben, wenn

  • man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird
  • das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist
  • wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 EStG oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 EStG ergäbe keine Steuerpflicht.

 

Steuererklärungsfristen

  Abgabetermin
Allgemein 30.4.
über Finanz Online 30.6.
Bei Veranlagung aufgrund
mehrerer Dienstverhältnisse
oder Wegfall AVAB/AEAB
30.9.
Arbeitnehmerveranlagung (freiwillig) 5 Jahre

 

Berufsmäßige Parteienvertreter (Steuerberater) habe für Ihre Klienten eigene (erweiterte) Steuererklärungsfristen!

 

Quelle:

Erklärungsgrenzen: § 41 und 42 EStG 1988

Erklärungsfristen: § 134 BAO, Lohnsteuerrichtlinien 2002 RZ 916