Erntehelfer hinsichtlich einer bewilligten Beschäftigung im Rahmen einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) sind von der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung ausgenommen.
Bei Erntehelfern handelt es sich um Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind und denen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz im Reisedokument mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen erteilt wurde.
Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gelten Erntehelfer als Dienstnehmer. Neben den Sozialversicherungsbeiträgen (Krankenversicherung, Unfallversicherung,
Arbeitslosenversicherung) sind auch die (Land-)Arbeiterkammerumlage und der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zu entrichten. Wohnbauförderungsbeitrag fällt keiner an.
Für Erntehelfer besteht, sofern ein Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert, die Verpflichtung Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) zu entrichten.
Für die Abrechnung der Erntehelfer in der Land- und Forstwirtschaft mittels Beitragsnachweisung ist die Beitragsgruppe A11l (KV: 7,65 %, UV: 1,40 %, AV: 6,00 %, LK: 0,75 % -
in Wien und Burgenland KU: 0,50 % - IE: 0,55 %) zu verwenden.
Für Erntehelfer in einem Gewerbebetrieb ist die Beitragsgruppe A11 (KV: 7,65 %, UV: 1,40 %, AV: 6,00 %, KU: 0,50 %, IE: 0,55 %) vorgesehen. Ob es sich bei den beschäftigten
Personen um von der Pensionsversicherung ausgenommene Erntehelfer handelt, ist der Beschäftigungsbewilligung, die als Passvignette ("Saisonvignette") vom Arbeitsmarktservice (AMS) ausgestellt
wird, zu entnehmen.
Durch die Öffnung des Arbeitsmarktes per 1.5.2011 bzw. 1.1.2014 gilt für Arbeitnehmer aus Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien,
Tschechien und Ungarn die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Folglich ist keine Erntehelferbewilligung mehr notwendig und wird auch vom Arbeitsmarktservice nicht mehr ausgestellt. Das bedeutet
aber, dass diese Arbeitnehmer mangels "Erntehelferbewilligung" aus ausländerbeschäftigungsrechtlicher Sicht nicht mehr als Erntehelfer qualifiziert werden können. Sie unterliegen daher als
landwirtschaftliche Hilfsarbeiter (Beitragsgruppe A1L) bzw. im gewerblichen Bereich als Arbeiter (Beitragsgruppe A1) der Vollversicherungspflicht.
Lediglich Erntehelfer aus Kroatien - diese sind ja noch bis zum Ende der Übergangsbestimmungen (längstens bis 30.6.2020) hinsichtlich ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt - können, wenn
alle Voraussetzungen erfüllt sind, weiterhin als Erntehelfer angemeldet und ohne Pensionsversicherungsbeitrag in den Beitragsgruppen A11l bzw. A11 abgerechnet werden. Dies gilt auch für
Staatsangehörige von Drittstaaten.
Bei einem Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (2015:
EUR 405,98) ist der Erntehelfer als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer anzumelden und gilt auch sozialversicherungsrechtlich
nicht mehr als Erntehelfer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG).
Die Anmeldung des Erntehelfers als geringfügig Beschäftigter ist der regionalen Geschäftsstelle des AMS mitzuteilen.
Für die Meldung und Abrechnung von Erntehelfern ersuchen wir nachstehend angeführte Punkte zu berücksichtigen:
Erlass des BMF vom 7. 10. 2011, BMF-010222/0154-VI/7/2011
Freie Station |
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Der Wert der vollen freien Station (§ 1 Sachbezugs-VO) beinhaltet neben der freien Wohnung mit Beheizung und Beleuchtung auch die volle freie Verpflegung und gilt nicht nur für die Land- und Forstwirtschaft, Die „amtliche“ Bewertung für die volle freie Station beträgt monatlich € 196,20.
Bei nur teilweiser Gewährung gilt eine Zehntelregelung wie folgt: |
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Der Bewertungssatz freie
Station ist anzuwenden, wenn: der Arbeitnehmer im Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen ist und ihm sowohl eine verbilligte Wohnung als auch eine zumindest teilweise Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.
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Wert von freien oder verbilligten Wohnungen für Land- und Forstarbeiter |
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Dieses Deputat in der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von monatlich € 15,90 (€ 190,80.-/Jahr) gemäß § 3 Abs. 1 Sachbezugs-VO ist anzuwenden,
wenn: ein(e) Arbeiter/in in der Land- und Forstwirtschaft nicht in den Haushalt aufgenommen wird, ihm aber eine Wohnung/Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird. |
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Kein Sachbezug |
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- für arbeitsplatznahe Unterkunft: Gemäß Rz 148 ist bei Zurverfügungstellung einer einfachen arbeitsplatznahen (keine Hausgemeinschaft!) Unterkunft (zB Schlafstelle, Burschenzimmer) kein Sachbezug anzusetzen, sofern in der Unterkunft nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wird (zB Saisonarbeitnehmer, Krankenpflegeschüler) |
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Neu: Gemäß der Änderung der Sachbezugs-VO BGBl. BGBl. II 366/2012 fällt bei einer arbeitsplatznahen Unterkunft (Wohnung, Apartment, Zimmer) zwecks rascher Verfügbarkeit des AN am Arbeitsplatz gem. § 2 Abs. 7a bis zu einer Unterkunftsgröße von 30 m² kein Sachbezug an. |
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- für Mahlzeiten, wenn keine Hausgemeinschaft vorliegt: |
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Gemäß § 3 Abs 1 Z 17 EStG ist das Mittagessen steuerfrei, es sei denn, der Arbeitnehmer ist in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen => dann fällt die freie Station an! |
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(Z 17: Steuerfrei sind freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei) |
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Beispiel 1 |
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3 Saisonarbeitnehmer wohnen im Haus des Landwirts in einer getrennten Wohneinheit, bestehend aus Schlafzimmer für 3 Personen, Aufenthaltsraum mit TV, Bad, WC, Küche – eine Verpflegung wird nicht zur Verfügung gestellt Lösung Es kommt § 3 Abs 1 Sachbezugs-VO zur Anwendung. Da sich 3 Arbeitnehmer den Wohnraum teilen, ist ein Sachbezugswert in Höhe von € 15,90 aliquot (also € 5,30/Person) anzusetzen (neu bis 30 m² frei). |
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Beispiel 2 |
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Im Haus des Landwirts gibt es eine eigene Wohneinheit mit 4 Zimmern (unterschiedlich große Zimmer für 2 bis 4 Personen). Die Saisonarbeiter erhalten Frühstück, Mittag- und Abendessen, das gemeinsam mit der Bauernfamilie eingenommen wird. Lösung: § 1 Sachbezugs-VO kommt zur Anwendung. Für die einfache, arbeitsplatznahe Unterkunft (gemäß üüRz 148 LStR) ist kein Sachbezug, aber für die volle Verpflegung ist monatlich ein Betrag iHv € 156,96 (= 8/10 vom Wert der vollen freien Station) anzusetzen. § 3 Abs 1 Z 17 EStG (Steuerbefreiung für freie oder verbilligte Mahlzeiten) kommt nicht zur Anwendung, da die Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft in den Haushalt des Landwirtes aufgenommen wurden. |
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Beispiel 3 |
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Für die Saisonarbeiter wurde das Nachbarhaus angekauft. Dort gibt es Einzelschlafzimmer, eine Gemeinschaftsküche, 2 Bäder und 2 WCs, Wirtschaftsraum etc. Die Saisonarbeiter erhalten ein Mittagessen. Lösung : Die Arbeitnehmer sind nicht in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen (eigene Küche), daher kommt § 3 Abs 1 Sachbezugs-VO zur Anwendung. Jeder Arbeitnehmer hat ein eigenes Zimmer, deshalb liegt kein Burschenzimmer iSd üü Rz 148 LStR vor. Es ist für jeden Arbeitnehmer ein Sachbezug iHv € 15,90/Monat anzusetzen. Das Mittagessen ist gemäß § 3 Abs 1 Z 17 EStG steuerfrei, da die Arbeitnehmer nicht in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen sind (neu: bis 30m²: frei). |
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Sachverhalt wie Fall 3, es handelt sich aber um keine Saisonarbeiter sondern um ständig beschäftigte Arbeitnehmer. Lösung : wie im Beispiel 3. Das Vorliegen eines Lebensmittelpunktes in der Unterkunft spielt in diesem Fall keine Rolle. |
Seit 1.1.2008 sind alle Dienstnehmer vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung anzumelden. Sofern für einen Dienstnehmer nicht ohnehin eine vollständige Anmeldung vor Dienstantritt erfolgt, kann die Anmeldung in zwei Schritten erfolgen: Der erste Schriff ist die Mindestangabemeldung ("Aviso-Meldung"), die via ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den SV-Trägern), Telefon oder Fax durchgeführt werden kann. Die Mindestangebemeldung hat vor Arbeitsantritt zur erfolgen und hat Dienstgeberkontonummer, Name, Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Dienstnehmers sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme zu enthalten. Der zweite Schritt, die Meldung der noch fehlenden Angaben (z.B. Entgelt) hat binnen 7 Tagen zu erfolgen. Für fallweise Beschäftigte gibt es eine Erleichterung, dass An- und Abmeldung binnen 7 Tagen nach Monatsende kombiniert erfolgen können. Die Mindestangabemeldung muss allerings auch für fallsweise Beschäftigte vor Arbeitsantritt erfolgen.
Land- und Forstwirte, die Dienstnehmer beschäftigen und Weihnachtsgeschenke an die Mitarbeiter verteilen, müssen berücksichtigen, dass diese nur bis zu einer Höhe von € 186,-- je Mitarbeiter und Jahr lohnabgaben- und sozialversicherungsfrei sind.
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) gibt es pro Jahr und Mitarbeiter einen Steuerfreibetrag von € 365,--. Ein allfälliger Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
In Österreich hat jeder in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigte Anspruch auf einen kollektivvertraglichen Mindestlohn. Wird dieser nicht eingehalten, kann es zu hohen Strafen kommen.
Immer mehr bäuerliche Betriebe spezialisieren sich auf arbeitsintensive Bewirtschaftungsformen (Sonderkulturen, biologischer Landbau). Aus diesem Grund werden in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wieder verstärkt Arbeitskräfte rekrutiert. In Österreich hat grundsätzlich jeder in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Dienstnehmer Anspruch auf einen kollektivvertraglichen Mindestlohn.
Die Kollektivverträge werden von den land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbänden der Bundesländer oder den Landeslandwirtschaftskammern abgeschlossen. Das bedeutet, dass in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwendung gelangen. Die Untergrenze beträgt beispielsweise nach dem Kollektivvertrag für die Landarbeiter/-innen in bäuerlichen Betrieben im Bundesland Oberösterreich für einen angelernten Landarbeiter bei Vollzeit € 1.255,-- brutto, das sind € 7,25 brutto pro Stunde.
Zusätzlich hat der Dienstnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld). Hinzu kommen Arbeitgeberbeiträge (Sozialversicherung, Kommunalsteuer, etc) im Ausmaß von
ca. 30% des Bruttolohnes. Die Nichteinhaltung der Mindestlöhne kann hohe Strafen nach sich ziehen. Erkundigen Sie sich daher beim zuständigen Arbeitgeberverband, der zuständigen
Landeslandwirtschaftskammer oder bei Ihrem Steuerberater über den im anwendbaren Kollektivvertrag vorgeschriebenen Mindestlohn und weitere Mindestansprüche der Arbeitnehmer.
Hohe Strafen werden insbesondere durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorgesehen. Dies betrifft sowohl aus dem Ausland nach Österreich zur fortgesetzten Arbeitsleistung entsandte Dienstnehmer als auch direkt bei österreichischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigte Dienstnehmer.
Eine Unterentlohnung liegt seit 1.1.2015 dann vor, wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer nicht zumindest das nach Kollektivvertrag zustehende Entgelt (der Begriff des Grundlohns wurde per 1.1.2015 durch den Begriff des Entgelts ersetzt) unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet. Entgelt sind generell alle Leistungen, die der Arbeitnehmer dafür erhält, dass er seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt.
Die Verwaltungsstrafen können von € 1.000,-- bis zu € 50.000,-- (im Wiederholungsfall und wenn es mehr als drei Arbeitnehmer betrifft) pro Arbeitnehmer betragen. Die kontrollierenden Behörden (das sind die Finanzpolizei oder die zuständige Gebietskrankenkasse) haben von der Anzeige abzusehen, wenn der Grundlohn nur gering unterschritten wird oder das Verschulden des Arbeitgebers leichte Fahrlässigkeit nicht überschreitet und der Arbeitgeber den Differenzbetrag nachzahlt und es sich um die erste Unterschreitung handelt. Für Sachverhalte ab 1.1.2015 gilt eine dreijährige Verfolgungsverjährungsfrist (bisher ein Jahr). Zudem werden auch Geldstrafen bis zu € 5.000,-- (im Wiederholungsfall) sowie Beitragszuschläge aufgrund der mit der Unterentlohnung im Zusammenhang stehenden Meldevergehen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehen. Sollte der Dienstnehmer nicht vor Dienstantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet werden, sind zusätzlich Strafen vorgesehen. In besonders krassen Fällen kann sogar der gerichtlich strafbare Tatbestand des „Sozialbetruges“ vorliegen.
Link zur OÖ. Landarbeiterkammer, Kollektivverträge
Link zum Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs (AGV) mit weiterführenden Informationen und Beiträgen
(Kollektivverträge OÖ., OÖ. Landarbeiterordnung, Evaluierung Arbeitnehmerschutz, Pflichtpraktikum, Lehrlinge, Ausländerbeschäftigung, geringfügig Beschäftigte, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitszeit)