Die Richtlinien zur Hauptfeststellung der Einheitswerte wurden Anfang März 2014 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.
Auszug aus den FAQs zur Tierhaltung:
Was bedeutet nachhaltige Produktion?
Aus den Angaben in der Tierliste (LuF 1-T HF2014) wird von der Vergangenheit abgeleitet die zukünftige nachhaltige Produktion (mit den vorhandenen Produktionskapazitäten) ermittelt. Der
Beobachtungszeitraum bezieht sich dabei auf die letzten abgelaufenen Jahre. Für eine Erklärung im Jahr 2014 sind die Jahre 2013, 2012 und 2011 maßgeblich.
Kam es in den Beobachtungsjahren durch Aufstockung der Produktionskapazitäten bzw. durch Verringerung oder Auflassung von Produktionskapazitäten zu Veränderungen, sind nur mehr jene Jahre für die
Angaben des Bestandes bzw. der Jahresproduktion maßgeblich, die der aktuellen Produktionskapazität entsprechen.
Wie kann der Durchschnittsbestand bei Zuchtsauen ermittelt werden?
Als Zuchtschwein gilt ein weibliches Schwein ab dem ersten Abferkeln. Wird am Betrieb ein Sauenplaner mit gleicher Definition der Zuchtschweine eingesetzt, kann
dieser Durchschnittsbestand verwendet werden. Ist kein Sauenplaner im Einsatz, so kann analog zur Durchschnittstierbestandsermittlung bei Rindern auf Basis von 13 Stichtagen im Jahr (jeweils der
1. des Monats und der 15. Juli) oder 12 Stichtagen (jeweils der 1. des Monats) der Durchschnittbestand der Zuchtsauen sowie der Zuchteber ermittelt werden.
Beispiel: Stück (Durchschnitt der Stichtagsbestände)
Zuchtsauen 95,69
Eber 1,85
Summe 97,54 sind in der Erklärung LuF 1-T HF2014 unter Zuchtsauen, -eber zu erklären.
Was ist im Formular LuF 1-T HF2014 unter dem Begriff "Zuchtsau" zu verstehen?
Als Zuchtsau gilt ein weibliches Schwein ab der ersten Abferkelung. Die Anzahl der Zuchtsauen sind nach dem durchschnittlichen Jahresbestand zu
erklären.
Was ist im Formular LuF 1-T HF2014 unter dem Begriff "Jungsau" zu verstehen?
Als Jungsau gilt ein zur Zucht bestimmtes weibliches Schwein (ungedeckt oder gedeckt) bis zur ersten Abferkelung. Die Anzahl der Jungsauen sind nach der
durchschnittlichen Jahresproduktion verkaufter Jungsauen zuzüglich der für die Eigenremontierung verwendeten Jungsauen zu erklären.
Sind für die Zucht zugekaufte Jungsauen (ungedeckt und gedeckt) im Formular LuF 1-T HF2014 zu erklären?
Für die Zucht zugekaufte Jungsauen sind im Formular LuF 1-T HF2014 erst ab der ersten Abferkelung unter der Rubrik "Zuchtsauen, Zuchteber" mit zu erfassen.
Hat ein Schweinezuchtbetrieb, der Babyferkel produziert (bis < 10kg), die Jahresproduktion an verkauften Babyferkeln zu erklären?
Nein, die Babyferkel (das sind Ferkel < 10kg, Systemferkel) sind im Formular LuF 1-T HF2014 nicht zu erklären, da sie in der Vieheinheit Zuchtsauen enthalten
sind.
In welcher Rubrik hat ein Schweinemastbetrieb, der Babyferkel zukauft, und diese aufzieht und weitermästet, seine produzierten Mastschweine zu erklären (aus
eigenen Ferkeln oder aus fremden Ferkeln)?
Da die Ferkelaufzucht ab 10kg im eigenen Betrieb erfolgt, sind die produzierten Mastschweine im Formular Luf 1-T HF2014 unter der Rubrik "Mastschweine aus eigenen
Ferkeln" zu erklären.
In welchen Rubriken hat ein kombinierter Schweinezucht und -mastbetrieb, der Ferkel für den Verkauf und die eigene Mast aufzieht, seine produzierten und
gehaltenen Tiere zu erklären?
Ein kombinierter Schweinezucht und -mastbetrieb, der Ferkel für den Verkauf und die eigene Mast aufzieht, erklärt folgende Kategorien:
-) Zuchtsauen, Zuchteber: Jahresbestand
-) Jungsauen, Jungeber: Jahresproduktion (Anzahl Eigenremontierung zuzüglich für die Zucht verkaufte Jungsauen/Jungeber)
-) Ferkeln (10 bis 30kg): Jahresproduktion verkaufter Ferkel
-) Mastschweine aus eigenen Ferkeln: Jahresproduktion verkaufter Tiere einschließlich Eigenverbrauch.
Was muss ein Betrieb angeben, der aus Managementgründen das eigene Futter verkauft und Fertigfutter zukauft (Flächen für eigenes Futter sind
vorhanden)?
Dies bedeutet, dass der Betrieb überwiegend Zukauffutter in der Tierhaltung einsetzt. In der Beilage LuF 1-T , Pkt.
1.1 ist bei der Frage, ob überwiegend eigene Erzeugnisse in der Tierhaltung eingesetzt werden, daher „nein“ ankreuzen.
Wie sind anerkannte Geflügelvermehrungszuchtbetriebe gemäß § 30 Abs. 4 BewG 1955 zu bewerten?
Anerkannte Geflügelvermehrungszuchtbetriebe gelten als landwirtschaftliche Betriebe, wenn sie von einer Landwirtschaftskammer anerkannt sind. Diese Betriebe sind
mit dem Einzelertragswert zu bewerten.
Wie ist die Eigenremontierung bei Zuchtsauen zu berücksichtigen?
Bei Eigenremontierung ist die Anzahl der nachgestellten weiblichen Jungschweine (belegt und unbelegt) im Erfassungsformular in der Kategorie
Jungsauen anzugeben (Jahresproduktion). Hinweis: Ab der ersten Abferkelung sind sie beim durchschnittlichen Zuchtsauenbestand mitzuerfassen.
Die Grundlagen für die Feststellung der neuen Einheitswerte sind nun endgültig fixiert. Nachstehend werden der Zeitplan und wesentliche Eckpunkte dargestellt.
Erklärungen in Papierform oder online
Die Hauptfeststellung der Einheitswerte wird in zwei Etappen umgesetzt: Zuerst müssen die zum Stichtag 01.01.2014 vorliegenden Verhältnisse erklärt werden. Im Anschluss erfolgt die Berechnung
der individuellen Einheitswerte auf Grundlage der neuen Richtlinien durch die Finanzbehörde. Die neuen Einheitswerte werden danach in Bescheiden übermittelt. Grundsätzlich hat jeder
Grundeigentümer, der vom Finanzamt dazu aufgefordert wird, eine Erklärung abzugeben. Diese Erklärung ist entweder schriftlich oder mittels finanz-online abzugeben. Die Aussendung der
Erklärungsformulare erfolgt gemeindeweise zwischen Mitte Mai und Mitte Juni. Personen, die finanz-online bereits nutzen, werden nur ein Schreiben erhalten, in dem sie ersucht werden, die
Erklärung elektronisch zu übermitteln.
Bei kleineren wirtschaftlichen Einheiten ohne Hofstelle, mit weniger als fünf Hektar Landwirtschaft oder zehn Hektar Forstflächen, werden keine Erklärungen zugesandt: In diesen Fällen werden
die Bescheide ab Oktober ohne vorausgehende Erklärung ausgestellt.
Die Formulare werden mit den im Finanzministerium bekannten Daten vorbedruckt sein. Im Optimalfall sind die Daten zu den Personen, den Flächen und den Nutzungen korrekt vorbedruckt, so dass
nach eingehender Prüfung der Daten lediglich eine Unterfertigung und Rücksendung innerhalb der vorgesehenen Frist von acht Wochen notwendig ist.
Bescheide ab Oktober 2014
Die Zusendung der neuen Einheitswertbescheide wird voraussichtlich zwischen Oktober 2014 und dem Frühjahr 2015 erfolgen. Unabhängig vom tatsächlichen Zustellungszeitpunkt werden die neuen
Bescheide mit 01.01.2015 wirksam. Das Bewertungsgesetz sieht vor, dass nicht jeder Betrieb nach seinen tatsächlichen individuellen Verhältnissen, sondern nach ortsüblichen Verhältnissen
bewertet wird. Dies geschieht über sogenannte Richtbetriebe. Diese sollen bezüglich ihrer betrieblichen Verhältnisse nach Möglichkeit für die Katastralgemeinde repräsentativ sein. Weichen die
tatsächlichen Verhältnisse von den im Bescheid unterstellten Verhältnissen wesentlich ab, so kann erfolgreich innerhalb der vorgesehenen Frist Berufung eingelegt werden.
„Einheitswert neu“ – wie Hektarsätze und Vieheinheitenzuschläge berechnet werden
Detailinformationen zu Neuerungen bei Einheitsbewertung und Pauschalierung (Änderungen vorbehalten)
Mit dem Parlamentsbeschluss über die Neuregelung der Einheitswerte in der Land- und Forstwirtschaft am 13.11.2012 ist der Weg frei für die Hauptfeststellung zum Stichtag 1. Jänner 2014.
Es ist davon auszugehen, dass die landwirtschaftliche Einheitswertsumme Österreichs – zurzeit rund 1,88 Mrd. Euro – voraussichtlich um bis zu zehn Prozent steigen wird. Die
Hauptfeststellung soll dazu beitragen, das Ungleichgewicht innerhalb der einzelnen Gebiete und Betriebsarten zu beseitigen. Bei der Forstwirtschaft wird die Anhebung der Einheitswertsumme
um ebenfalls durchschnittlich zehn Prozent damit begründet, dass sich die Ertragsfähigkeit im Wald positiv entwickelt hat und daher eine Anpassung erforderlich war.
Beim Hektarhöchstsatz kommt es zu einer Anhebung von 2.289,00 Euro (exakt: 2.289,1943 Euro = ATS 31.500,00) auf 2.400,00 Euro, das heißt: Für die Betriebszahl 100, also
für den Hauptvergleichsbetrieb ("100er-Betrieb"), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2.400,00 Euro. Die unmittelbare Betriebsbewertung soll künftig 83 Prozent der
landwirtschaftlichen Einheitswertsumme ausmachen. Die sehr differenzierten Einzelkriterien der alten Regelung wurden nun wesentlich vereinfacht.
„100er-Betrieb“ als Ausgangspunkt
Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ("100er-Betrieb") ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenklimazahl
100) hat und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Somit ergeben sich für diesen
Hauptvergleichsbetrieb die Betriebszahl 100 und ein Hektarhöchstsatz von 2.400,00 Euro.
Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit eines Betriebes sind gemäß § 32 Bewertungsgesetz (BewG) die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen oder
von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. So sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
• Die natürlichen Ertragsbedingungen bzw. Bodenklimazahl (betriebs-individuell): Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung (Hangneigung), klimatische Verhältnisse und
Wasserverhältnisse,
• die ortsüblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen: regional-wirtschaftliche Verhältnisse des Standortes, Entfernung der Betriebsflächen zum Hof, Größe und
Hangneigung der Betriebsflächen, Betriebsgröße (betriebsindividuell, landwirtschaftliche Eigenfläche), übrige Umstände (Hagelgefährdung, Trockenheit).
Die Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Ertragsbedingungen erfolgt durch Zu- und Abschläge in Prozenten von der Bodenklimazahl. Das Ergebnis ist die Betriebszahl.
Diese bringt das Verhältnis der Ertragsfähigkeit des jeweiligen Betriebes zur Ertragsfähigkeit des Hauptvergleichsbetriebes zum Ausdruck.
Wird die Betriebszahl mit dem Hektarhöchstsatz multipliziert, ergibt sich nach einer Division durch 100 der Hektarsatz des Betriebes. Multipliziert mit der landwirtschaftlichen Fläche des
Betriebes, ergibt sich daraus der landwirtschaftliche Vergleichswert. Unter regionalwirtschaftlichen Verhältnissen ist die Lage des Betriebes im Hinblick auf die Vermarktung der
Erzeugnisse, die Versorgung mit Betriebsmitteln und die Verhältnisse des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Entfernung zum lokalen zentralen Ort zu erfassen.
Bei der Betriebsbewertung gibt es folgende Zu- und Abschläge:
Regionale Lage
• zentral 0
• peripher minus 3 %
• extrem peripher minus 5 %
Feldstückgröße (Durchschnitt der Katastralgemeinde)
• unter 1 ha: Abschläge
• 2 bis 3 ha plus 2 %
• 3 bis 5 ha plus 4 %
• über 5 ha plus 6 %
Abschläge für Gebiete mit einer Jahresniederschlagsmenge von unter 600 mm (Berücksichtigung der regionalen Messergebnisse der Zentralanstalt für Meteorologie). Diese neue
Abschlagsregelung ist noch in den bestehenden Richtlinienvorschlag für die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens einzuarbeiten.
• unter 500 mm minus 10 %
• unter 550 mm minus 6 %
• unter 600 mm minus 2 %
Der Einfluss der Betriebsgröße auf den Betriebserfolg ist mit Zu- und Abschlägen zur Bodenklimazahl wie folgt zu berücksichtigen:
• keine Differenzierung zwischen Grünland und Acker,
• Nulllinie auf 40 bis 45 ha erhöht, darunter Betriebsgrößenabschläge bis maximal 20 Prozent,
• Änderung der Zuschläge ab 80 ha (14 bis 20 Prozent), zum Beispiel bei einer Betriebsgröße von 80 bis 90 ha 14 Prozent, über 300 ha 20 Prozent Zuschlag.
Zum individuell errechneten landwirtschaftlichen Vergleichswert werden die öffentlichen Gelder und Zuschläge gemäß § 40 BewG hinzugerechnet. Abschläge und Zuschläge gemäß § 40 BewG werden
dann berücksichtigt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von den regelmäßigen Verhältnissen bei der Einheitsbewertung wesentlich abweichen und diese Abweichung eine wesentliche Minderung
oder Steigerung der Ertragsfähigkeit bedeutet. Dazu zählen die schon erwähnten Zuschläge für überdurchschnittliche Tierhaltung, für Sonderkulturen (Feldgemüsebau, Christbaumkulturen und
Ähnliches), Obstbau, Weiderechte etc.
Unter die Zuschläge gemäß § 40 BewG fallen auch Jagdgatter. Für die exakte Bewertung von Jagdgattern wird eine Richtlinie ausgearbeitet werden. Dabei wird von einem ungefähren Hektarsatz
von 300 Euro auszugehen sein. Dieser für Jagdgatter errechnete Einheitswert wird als Vieheinheitenzuschlag berücksichtigt.
Zuschläge für „öffentliche Gelder“
Bei den Zuschlägen für öffentliche Gelder werden Zahlungen aus der Gemeinsamem Agrarpolitik (GAP) der "Säule 1" berücksichtigt (§ 35 BewG). Der Anrechnungsfaktor leitet sich aus dem
Ertragsanteil ab und ergibt einen Anrechnungsfaktor von 33 Prozent.
Beispiel für eine betriebsindividuelle Berechnung:
Ein Betrieb erhält 15.000 Euro öffentliche Gelder. 33 Prozent davon ergeben 4950 Euro als Zuschlag zum Einheitswert.
Berechnung der Viehzuschläge
Die bisherige Bewertung der Viehzuschläge baute sehr wesentlich auf einer Agrarstruktur mit einer weit verbreiten Viehwirtschaft auf. Die heute übliche Differenzierung der
Produktionsrichtungen kommt in der bisherigen Regelung (Normalunterstellung und Vieheinheitenzuschläge) kaum zum Ausdruck, daher war eine Anpassung der Normalunterstellung und eine höhere
Gewichtung, gemessen an der Einheitswertsumme (= Zuschlag zum Einheitswert für Vieheinheiten über der Normalunterstellung) vorzunehmen. Nach vorläufiger Schätzung beträgt der
Vieheinheitenzuschlag für jede Vieheinheit (VE) über der Normalunterstellung 280 Euro.
Normalunterstellung und Differenzierung nach RLN:
• Bis 10 ha RLN 2 VE/ha
• 10 bis 20 ha RLN 2 VE/ha
• über 20 ha RLN 1 VE/ha
Beispiel: Betrieb mit 40 ha RLN – Normalunterstellung?
• für die ersten 10 ha RLN je 2 VE/ha = 20 VE
• für die nächsten 10 ha RLN je 2 VE/ha = 20 VE
• über 20 ha RLN 1 VE/ha = 20 VE
Normalbestand somit 60 VE
Die Formel dafür lautet:
• Bis 10 ha: RLN x 2 VE
• 10 bis 20 ha: 20 VE + (RLN - 10) x 2 VE
• über 20 ha: 40 VE + (RLN - 20) x 1 VE
Die Maximalunterstellung (siehe Tabelle unten) bleibt unverändert und wird bei Betrieben mit überwiegend eigener Futterproduktion kaum erreicht. Wird die Maximalunterstellung nachhaltig
überschritten, muss unterschieden werden, ob die Tiere überwiegend mit eigenem oder zugekauftem Futter gefüttert werden. Werden sie überwiegend mit eigenem Futter gefüttert, wird
weiterhin ein Zuschlag zum Einheitswert gerechnet. Wird die Maximalunterstellung überschritten und wird das Futter überwiegend zugekauft, wird die Tierhaltung gewerblich.
Einheitswertänderungen betriebsindividuell
Die Veränderungen bei den Einheitswerten werden von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich ausfallen, da sie von den Änderungen des Basiseinheitswertes (Bodenklimazahl, Betriebsbewertung,
individueller Hektarsatz), von der individuellen Höhe der öffentlichen Gelder und einem etwaigen betriebsindividuellen Tierhaltungszuschlag, einem Zuschlag für Sonder- und Obstkulturen,
von der Höhe des forstwirtschaftlichen Einheitswertanteiles usw. abhängen.
Exakte einzelbetriebliche Aussagen zur Höhe der neuen Einheitswerte können aufgrund der noch fehlenden Bewertungsrichtlinien des BMF zurzeit nicht getroffen werden.
Bei der Einheitsbewertung werden die vorhandenen Daten-Ressourcen berücksichtigt, was zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung führen soll (siehe Zusatzinfo "Vorhandene Daten werden
genützt").
Die Obergrenze für die Vollpauschalierung liegt künftig bei einem Einheitswert von 75.000 Euro bzw. 120 Vieheinheiten bzw. 60 ha RLN bzw. zehn Hektar Obstbau. Zwischen 75.000 und 130.000
Euro gilt Teilpauschalierung, darüber Buchführungspflicht.
83/13/4 nur für Gesamtsumme
Die in diesem Artikel beschriebene künftige Zusammensetzung der gesamtösterreichischen Einheitswertsumme aus • 83 Prozent natürliche und wirtschaftliche Ertragsbedingungen,• 13 Prozent
Hinzurechnung von Zahlungen aus öffentlichen Geldern (Gemeinsame Agrarpolitik, „1. Säule“) und• vier Prozent Zuschläge für Intensivtierhaltung gelten nur für die Gesamtsumme. Sie sind
nicht für einzelbetriebliche Berechnungen anwendbar.
Vorhandene Daten werden genützt
Im Sinn einer Verwaltungsvereinfachung wird bei der Einheitsbewertung auf vorhandenen Daten zurückgegriffen. Bereits jetzt ist vorgesehen, dass die Agrarmarkt Austria (AMA) dem
Finanzministerium diverse Daten, wie Viehbestand, Sonderkulturen oder die Höhe der Zahlungen der 1. Säule zur Verfügung stellt. Die „Datenverbundlösung“ sieht nunmehr vor, dass bestehende
Datenbanken des Landwirtschaftsministeriums, der AMA und der Sozialversicherung der Bauern verwendet werden und die Informationen automatisch in den Einheitswertakt einfließen. Sobald
Wertgrenzen überschritten werden, soll es zu einer sogenannten „Wertfortschreibung“ der Einheitswerte kommen. Damit soll eine laufende Anpassung sichergestellt werden. Konkret heißt das,
dass der Einheitswert bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dann fortgeschrieben wird, wenn er entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens
aber um 300 Euro oder um mehr als 1000 Euro vom zuletzt festgestellten Einheitswert abweicht (§ 21 BewG).
Quelle: Österreichischer Bauernbund
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Bei der Anzahl der Vieheinheiten ist in der Regel bei überjährigen Haltungs- und Produktionsverfahren auf den durchschnittlichen Jahresbestand abzustellen (z.B. bei Rindern). Bei
Tierbeständen, die mehrere Umtriebe im Laufe des Jahres haben (z.B. Schweine- oder Geflügelmast) ist auf die durchschnittliche Jahresproduktion abzustellen.
Babyferkel unter 10 kg sind in der Zuchtsauen-VE von 0,35 enthalten und müssen nicht eigens bewertet werden. Ferkel zwischen 10 und 30 kg müssen in geschlossenen Betrieben ebenfalls nicht extra
bewertet werden, da sie in der Mastschwein-VE von 0,07 enthalten sind.