Dem Umsatzsteuersatz von 20% unterliegen:
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Rohholz geschlägert oder am Stamm verkauft. Das sind alle Sortimente von Sägerund- und Industrieholz.Auch entrindet, vom Splint befreit, zwei- oder vierseitig grob grob zugerichtet,
ausgenommen Tropenhölzer.
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Holzpfähle gespalten, Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt.
Dem Umsatzsteuersatz von 10% unterliegen ( wie bisher):
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Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnliche Formen, Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu
Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst.
Die Definition von Brennholz bleibt von den Änderungen unberührt. So gehört zu Position 4401 der Kombinierten Nomenklatur auch weiterhin Holz in Formen, wie es üblicherweise als Brennstoff
verwendet wird, sowie Holzabfälle jeder Art.
Wie aus den Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur 2012 hervorgeht, ist für Brennholz in Form von Rundlingen und Scheiten keine Begrenzung der Abmessungen festgelegt. Allein der Zustand des
Holzes und seine Aufmachung lassen eine Unterscheidung von Holz der Position 4403 (Rohholz) zu. Bei der Abgrenzung Brennholz (lang) und Industrieholz wird es auf den Verwendungszweck und auf die
Branchenüblichkeit ankommen. Das Gesetz verweist nur auf „Rundlinge“.
Für umsatzsteuerlich pauschalierte (Land-) und Forstwirte ändert sich nichts. Diese können weiterhin ihre Holzsortimente an Unternehmen mit 12% und an Private mit 10% verkaufen.
Achtung bei Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
Für die Kontrolle des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union ist die Zusammenfassende Meldung (ZM) der liefernden Unternehmer unentbehrlich. Die ZM muss von jedem Unternehmer bis
zum Ende des folgenden Monats des entsprechenden USt-Voranmeldungszeitraums abgegeben werden. Dies ist bei steuerbaren Umsätzen unter € 30.000 das Kalendervierteljahr, über dieser Summe der
Kalendermonat. Die verspätete Abgabe der ZM gemeinsam mit der betreffenden Umsatzsteuervoranmeldung ist nicht ratsam, da dies einen Verspätungszuschlag in Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage zur
Folge hätte. Wichtig im Zusammenhang mit der ZM ist auch die richtige Ausstellung von Rechnungen. Neben den bekannten Rechnungsmerkmalen sind die Umsatzsteueridentifikationsnummern (UID-Nummer)
sowohl vom Lieferanten als auch vom Abnehmer anzuführen. Die Überprüfung der Richtigkeit kann auf der Homepage des Finanzministeriums abgefragt werden.
Was haben Landwirte zu beachten?
Liefert ein Landwirt, welcher der Regelbesteuerung unterliegt, in das EU-Ausland an einen Wiederverkäufer (Unternehmer), so gelten für diesen die oben genannten Vorschriften. Unterschieden wird
davon die Lieferung oder Versendung an Letztverbraucher ins EU-Ausland. Handelt es sich bei den gelieferten Waren nicht um verbrauchsteuerpflichtige Waren (z.B. Getreide, Maschinen und Geräte),
so ist zuerst zu prüfen, ob das Handelsvolumen innerhalb des Kalenderjahres pro EU-Mitgliedsstaat nicht über der jeweiligen Lieferschwelle des Mitgliedsstaats liegt.
Wann gilt die Lieferschwelle?
Diese Lieferschwelle ist nicht zu beachten bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie beispielsweise Wein, Schaumwein oder Schnaps. Diese Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren werden
gleich behandelt wie Lieferungen von nichtverbrauchsteuerpflichtigen Waren mit einem Volumen über der jeweiligen Lieferschwelle des betreffenden EU-Mitgliedstaats.
Wird diese Lieferschwelle überschritten oder verbrauchsteuerpflichtige Waren geliefert, so ist für den österreichischen Unternehmer der im EU-Ausland zuständige USt-Steuersatz anzuwenden. Diese
Umsatzsteuer ist in Folge an das im EU-Ausland zuständige Finanzamt für ausländische Unternehmer abzuführen. Der österreichische Landwirt muss sich in dem entsprechenden EU-Mitgliedsstaat
steuerlich registrieren lassen und bekommt eine ausländische UID-Nummer. Er unterliegt sodann den umsatzsteuerlichen Bedingungen der jeweiligen Mitgliedstaaten.
Führt ein umsatzsteuerpauschalierter Landwirt Lieferungen im EU-Ausland aus, so ist diese Lieferung gleich wie beim umsatzsteuerregelbesteuerten Landwirt zu behandeln, wenn es sich beim Abnehmer
um einen Letztverbraucher mit Sitz im EU-Ausland handelt.
Handelt es sich hingegen um einen Wiederverkäufer, so führt der pauschalierte Landwirt eine innergemeinschaftliche Lieferung ohne Steuerbefreiung aus. Dies bedeutet, dass auf der Rechnung 12%
Umsatzsteuer aufscheinen (Durchschnittsteuersatz pauschalierter Landwirte) und eine ZM für die entsprechende Periode vom pauschalierten Landwirt abzugeben ist. Der EU-Unternehmer kann sich diese
12% Umsatzsteuer über sein zuständiges Finanzamt im EU-Ausland in Verbindung mit dem Finanzamt Graz Stadt rückerstatten lassen.
Umsatzsteuersätze für Holzakkordanten beachten!
Aufgrund der Bestimmungen der land- und forstwirtschaftlichen Pauschal-ierungsverordnung 2011 wurde die Unterordnungsgrenze bzw. Gewerbegrenze für Be- und Verarbeitung bzw. Almausschank sowie
einem Nebenerwerb von € 24.200 auf € 33.000 angehoben.
Für Forstbetriebe, die Holzakkordanten beschäftigen, hat das die praktische Auswirkung, dass Holzakkordanten, die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) zwischen € 24.200 und € 33.000 erzielen,
ab 2011 12% Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen. Dabei sind auf diese Einnahmengrenze andere Nebenerwerbe (z.B. Holzakkordantenarbeiten bei anderen Forstbetrieben, Winterdienst), Erlöse
aus dem Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten und Almausschank anzurechnen, sofern die Tätigkeit auf Rechnung und Gefahr desselben Unternehmers ausgeübt wird. Außerdem gilt
Holzakkordantentätigkeit nur dann als Nebentätigkeit (und nicht als Gewerbe), wenn das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Grundfläche mehr als fünf Hektar beträgt. Nicht auf die € 33.000
Grenze anzurechnen sind:
- Einnahmen aus Zimmervermietung ("Urlaub am Bauernhof")
- Einnahmen auf Basis von ÖKL Sätzen (ohne Anrechnung der eigenen Arbeitsleistung)
Da der Forstbetrieb meist mit Gutschrift abrechnet, sollte überprüft werden, ob die Holzakkordanten die Einnahmengrenze von € 33.000 unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien
überschreiten. Ist dies der Fall sind 20% Umsatzsteuer in der Gutschrift auszuweisen. Falls nicht, ist die Umsatzsteuer mit 12% anzusetzen. Davon abgesehen, kann auch noch der Fall auftreten,
dass z.B. der Sohn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführers auf eigene Rechnung tätig wird. Dann beträgt der Umsatzsteuersatz 20% oder 0% (unechte Befreiung) sofern der Sohn
Kleinunternehmer ist und nicht zur Regelbesteuerung optiert.
Um im Falle von Betriebsprüfung oder Umsatzsteuernachschauen keine Probleme bezüglich der Höhe der in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuer zu bekommen, ist es ratsam von den
Holzakkordanten eine schriftliche Bestätigung über die Höhe des für sie anwendbaren Umsatzsteuersatzes zu verlangen.
Grenzüberschreitungen Dienstleistungen (Pflügen, Mähdrusch, Pressen von Rundballen etc.) einen in Deutschland pauschalierten Landwirts sind umsatzsteuerlich sonstige Leistungen im Zusammenhang
mit einem Grundstück und daher gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 in Österreich steuerbar. Der deutsche Unternehmer hat jedoch die österreichische Umsatzsteuer nicht in Rechnung zu stellen, da es gemäß
§ 19 Abs. 1 UStG zu einem Übergang der Steuerschuld kommt ("Reverse-Charge"-Regel; der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer). Die Umsatztseuer beträgt 20%.
Sofern der österreichische Landwirt unter die Pauschalierungsbestimmung des § 22 UStG fällt oder nach § 22 Abs. 6 UStG zur Regelbesteuerung opiert hat, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
12 UStG eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben. Ein in Österreich pauschalierter Landwirt als Leistungsempfänger hat ebenso - zumal die Steuerschuld auch auf Kleinunternehmer und pauschalierte
Landwirte übergeht - die Umsatzsteuer an das zuständige FInanzamt zu entrichten, kann jedoch die auf ihn übergegangene Steuer nicht als (weitere) Vorsteuer geltend machen.
Hinweis zur Einkommensteuer: Der in Deutschland pauschalierte Landwirt wird in Österreich Einkünfte aus Gewerbebetrieb ("Isolationstheorie") erzielen, wenn Selbständigkeit, Nachhaltigkeit,
Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bejaht werden können.
Falls ein regelbesteuerter Betrieb übergeben wird, ist vom Übergeber an den Übernehmer die Umsatzsteuer für die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verrechnen. Bei Gebäuden soll – falls innerhalb der
letzten zehn Jahre Großreparaturen durchgeführt oder Gebäude hergestellt wurden – gem. § 6 Abs. 2 UStG Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Dadurch kann eine Vorsteuerkorrektur nach § 12
Abs. 10 UStG vermieden werden. Wird ein umsatzsteuerlich pauschalierter Betrieb übergeben, so ist grundsätzlich keine Umsatzsteuer abzuführen. Eine Ausnahme davon liegt dann vor, wenn innerhalb
der letzten zehn Jahre vor der Übergabe eine Option zur Regelbesteuerung stattgefunden hat und im Optionszeitraum ein Gebäude errichtet und erstmalig verwendet wurde. In diesem Fall kommt es
grundsätzlich zur Vorsteuerberichtigung, die jedoch durch bestimmte Maßnahmen (neuerliche Option) vermieden werden kann.