Ausgedingslasten als Sonderausgabe

Wird der Gewinn durch doppelte Buchführung (oder durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ermittelt, können die Ausgedingslasten in Höhe der Pauschale von € 700,-- pro Person und Jahr als Sonderausgabe abgesetzt werden (ESTR RZ 4246).

Auch Pflegekosten für nahe Angehörige als Sonderausgabe

 

Pflegekosten werden von unterhaltsverpflichteten Angehörigen häufig als außerge-wöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) abgesetzt. Laut Finanzverwaltung stellen aber Pflegekosten (oder auch Begräbniskosten), die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschafsgütern übernommen werden (z.B. durch Übergabeverträge, Schenkungs-verträge), keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG dar. Die Überwälzung der Pflegekosten - in Form dieser steuerlichen Berücksichtigung - auf die Allgemeinheit sei im Hinblick auf die Vermögensübertragung nicht gerechtfertigt.

 

In land- und forswirtschaftlichen Übergabsverträgen wird oftmals als Ausgedinge auch die Verpflichtung der Pflege und Betreuung der Übergeber (meist Eltern) durch die Übernehmer vereinbart. Häufig ist das vereinbarte Ausgedinge als außerbetriebliche Versorgungsrente einzustufen. Im Gegensatz zu einer Kaufpreisrente liegt bei einer außerbetrieblichen Versorgungsrente ein eklatantes Missverhältnis zwischen dem Wert des übertragenen landwirtschaftlichen Betriebes auf der einen und dem kapitalisierten Wert der Ausgedingsleistungen auf der anderen Seite vor. Ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt bei der Übertragung regelmäßig vor, wenn der Rentenbarwert um mehr als 25% vom Unternehmenswert (nach oben oder unten) abweicht.

 

Sind die Voraussetzungen einer außerbetrieblichen Versorgungsrente gegeben und werden die Ausgedingslasten in Form von Pflege- und Betreuungskosten (24h-Pflege, Pflegeheim) nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, können diese Kosten bei Bilanzierern und Einnahmen-Ausgaben-Rechnern als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG (ohne Selbstbehalt und von der ersten Zahlung weg) in Abzug gebracht werden.

 

Einmalbeträge (neben oder an Stelle von Renten) können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Sie sind aber in die Beurteilung der Frage einzubeziehen, welche Rentenart gegeben ist. 

 

Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung als Sonderausgabe

In Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden gibt es einen eigenen BMF-Erlass, der die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumschaffung regelt:

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Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden
BMF-Erlass GZ060930 1-IV 6 90.pdf
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Steuerberatungskosten als Sonderausgabe

Steuerberatungskosten sind Betriebsausgaben, so weit betrieblich veranlasst, andernfalls Sonderausgaben.

 

Steuerberatungskosten sind lt. ESTR (RZ 4250a)  weder bei voll- noch bei teilpauschalierten Land- und Forstwirten mit den Durchschnittssätzen abgegolten, sondern können als Sonderausgaben berücksichtigt werden (VwGH 24.10.2002, 98/15/0145).