Anwendungsbereich | Afa-Satz |
---|---|
Normal-AfA von Gebäuden (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG) | 1,5% |
AfA bei Errichtung des Gebäudes vor 1915 (vgl EStR 2000 Rz 6444) | 2% |
Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten („Großreparaturen") | 1/10 auf Antrag oder sofort absetzbar |
Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen („Mietwohngebäude") | 1/10 zwingend |
Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen („keine Mietwohngebäude") | 1/10 auf Antrag oder sofort absetzbar |
Herstellungsaufwendungen: Herstellungsaufwendungen iSd §§ 3 bis 5 MRG; Herstellungsaufwendungen für geförderte Sanierungsmaßnahmen; Herstellungsaufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes; |
1/15 auf Antrag oder Normal-AfA |
bei Finanzierung des Herstellungsaufwandes durch erhöhte (Zwangs-)Mieten | mindestens 1/10 (bis 1/15) auf Antrag oder Normal-AfA |
Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) gemäß § 8 Abs 4 EStG | entsprechend dem Wertverlust |
Quelle:
§ 16 Einkommensteuergesetz 1988
Wenn bei einem zur Vermietung bestimmten Gebäude sofort nach der Anschaffung mit einer Sanierung begonnen wird, welche eine Herstellungsmaßnahme darstellt, darf bis zur Fertigstellung der Sanierung nicht mit der Abschreibung des Gebäudes begonnen werden. Handelt es sich allerdings nur um eine Erhaltungsmaßnahme, kann sofort mit der altersbedingten Abschreibung begonnen werden (VwGH 23.5.2013, 2010/15/0067).