Ziviltechniker ab 2013 in SVA pflichtversichert

 

Die Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) werden ab dem 1.1.2013 in die Pensionspflichtversicherung nach dem FSVG einbezogen. Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung beträgt wie bei den Ärzten künftig 20 % der Beitragsgrundlage. In den Jahren 2013 bis 2015 werden die Ziviltechniker grundsätzlich wie Neuzugänge behandelt. Daher kommt nur eine reduzierte Mindestbeitragsgrundlage iHv € 537,78 monatlich als vorläufige Beitragsgrundlage zum Ansatz. Erst nach Vorliegen der Einkommensteuerbescheide für diese Jahre erfolgt dann eine Nachbemessung. Das Ruhen der Befugnis begründet wie bei allen anderen Freiberuflern eine Ausnahme aus der Pflichtversicherung. Die SVA übernimmt ab 1.1.2013 auch die Vorschreibung und Weiterleitung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge für Ziviltechniker.

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Informationen zur neuen SVA-Versicherung ab 2013
SVA_Ziviltechniker_News_2013.pdf
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Umsatzsteuerbefreiung für Heilmasseure

Abgabenänderungsgesetz 2012: Unechte Steuerbefreiung für Heilmasseure

   

In die Befreiung gem § 6 Abs 1 Z 19 UStG aufgenommen wurden die Tätigkeiten von Heilmasseuren gemäß § 45 Z 1 iVm § 29 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002 und somit den Leistungen der Physiotherapeuten gleichgestellt (ab 1.1.2013). 

 

 

Nähere Regelungen zu den Voraussetzungen bzw. zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit durch einen Heilmasseur finden sich im § 46 des MMHmG. Nach der gesetzlichen Umschreibung des Berufsbildes des Heilmasseurs liegt eine therapeutische Tätigkeit vor, die ausschließlich auf ärztliche Anordnung erfolgt. Weiterhin nicht befreit sind die Leistungen von medizinischen Masseuren sowie von gewerblichen Masseuren gem. § 94 Z 48 GewO.