Buchführung in der Land- und Forstwirtschaft

Bei Buchführung werden - im Unterschied zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung – die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht nach dem Geldfluss, sondern periodengerecht jenem Wirtschaftsjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dadurch werden keine (per Saldo steuerlich oft nachteilige) Zufallsergebnisse erzielt. Die tatsächliche betriebliche Situation wird für den Land- und Forstwirt, aber auch für Lieferanten, Banken etc. am besten dargestellt.


Buchführungsbetriebe können Marktchancen und Wachstumspotenziale besser nutzen, weil sie ihre Betriebe nicht auf Pauschalierungsgrenzen ausrichten müssen.

 

Ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (z.B. 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres) ist zulässig.

Übersichtstabelle über die Buchführungsgrenzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab 2011 bis 2014

 

Maßgeblicher Einheitswert,

Umsatz, Fläche

Aufzeichnungspflicht

Gewinnermittlung

Einheitswert bis € 100.000

Nein

Pauschalierung

EHW € 100.000 bis 150.000

Ja

E/A-Rechnung; (Ausgaben: Teilpauschalierung; 70% der Einnahmen)

EHW über € 150.000

Ja

Doppelte Buchführung

Umsatz – mehr als € 400.000

Neu: Anhebung auf € 550.000

Ja

Doppelte Buchführung

"gewerbliche" Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe

(nach EStG § 21 und BewG § 30)

Ja

Doppelte Buchführung

E/A-Rechnung

Betriebe mit einem forstlichen EHW von mehr als € 11.000

Ja

E/A-Rechnung: Ausgaben können pauschal ermittelt werden

Weinbaufläche > 60 a

Ja

E/A-Rechnung: Ausgaben können pauschal ermittelt werden

 

Alle lw.u.fw. Betriebe unter 100.000,- € können Teilpauschalierung beantragen, allerdings nur im Zusammenhang mit einer sozialversicherungsrechtlichen Option gem. § 23/1a Soz.Vers.Ges. d. Bauern (Einkommensteuerbescheid).

 

Die Buchführungspflicht in der Land- und Forstwirtschaft ab 2011

Weiterhin unverändert bleiben die Grenzen für die sogenannte Buchführungspflicht im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Die Bundesabgabenordnung (BAO) listet im § 125 BAO die Kriterien der Buchführungspflicht der Land- und Forstwirte auf: Demnach haben Unternehmer Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen (Inventuren) einen Jahresabschluss aufzustellen, wenn

1. in zwei aufeinander folgenden Jahren die Umsätze des Betriebes jeweils

€ 400.000 (ohne Umsatzsteuer - Anhebung auf € 550.000 für die Beobachtungsjahre ab 2013) überstiegen haben oder

2. der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens zum

1. Jänner eines Jahres € 150.000 überstiegen hat.

Als Umsätze im Sinne dieser Grenzbetrachtung sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebes sowie der Eigenverbrauch zu verstehen. Außerdem sind Umsätze aus Anlagenverkäufen und Auslandsumsätze zu berücksichtigen. Keine Berücksichtigung bei der Überprüfung des Überschreitens der Umsatzgrenze finden hingegen Einnahmen aus einer Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung sowie Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinne des § 37 EStG (Kalamitätsnutzungen).

Für die Prüfung der Überschreitung der Einheitswertgrenze sind ausgehend vom zuletzt festgestellten Einheitswert des Betriebes – inklusive aller Zu- und Abschläge – alle Zu- und Verpachtungen zu berücksichtigen. Dabei sind die Hektarsätze des Pächterbetriebes zum Ansatz zu bringen.

Wann tritt nun die Bilanzierungspflicht ein?

Wird die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten, so tritt die Buchführungspflicht mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein. Wird die Umsatzgrenze jedoch in zwei aufeinander folgenden Jahren unterschritten, so erlischt die Verpflichtung Bücher zu führen bereits im darauf folgenden Jahr.

Beispiel:

Jahr Umsatz Eintritt Erlöschen
  der Buchführungspflicht
2009 350.000    
2010 450.000    
2011 460.000 ab 1.1.2013  
2012 430.000    
2013 390.000    
2014 390.000   ab 1.1.2015



Wird die maßgebliche Einheitswertgrenze zum 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung zur Bilanzierung mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein. Kommt es zu einem Unterschreiten der maßgeblichen Einheitswertgrenze zum 1. Jänner eines Jahres, so erlischt die Verpflichtung Bücher zu führen bereits im selben Jahr.

Beispiel zur EHW-Grenze: EHW des eigenen Betriebes € 140.000. Im Herbst 2010 erfolgt eine Zupachtung von landwirtschaftlichen Flächen (EHW der Zupachtungen € 30.000). Die Berücksichtigung der Zupachtungen erfolgt zum 1.1.2011. Es entsteht Buchführungs-pflicht ab 1.1.2013.

 

 

Welche Konsequenzen ergeben sich für den Land- und Forstwirt aus der Überschreitung der Buchführungsgrenzen?

 

Tritt die Buchführungspflicht ein, ist die Durchschnittsbesteuerung gem. § 22 UStG ("Umsatzsteuerpauschalierung") nicht mehr zulässig! (Achtung: Die Grenze für die Umsatzsteuerpauschalierung wurde bei der bisherigen € 400.000,-- Grenze belassen und somit von der Buchführungspflicht entkoppelt!)


Beim Wechsel der Gewinnermittlung – von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ("EAR") zur Bilanzierung – ist ein sogenannter Übergangsgewinn zu ermitteln. Dadurch soll gewährleistet werden, dass vor allem Vorräte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die bei der EAR steuerrechtlich noch nicht zu erfassen waren, einer Besteuerung zugeführt werden. Beim Übergang von der EAR zur Bilanzierung kommt es daher in der Regel zu einem Übergangsgewinn.

Beim Übergang von der Bilanzierung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung soll mit der Berechnung des Übergangsergebnisses gewährleistet werden, dass vor allem Vorräte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen keiner doppelten Besteuerung unterzogen werden. Beim Wechsel von der Bilanzierung zur EAR kommt es daher in der Regel zu einem Übergangsverlust.

Zusätzlich zu den allgemeinen Formvorschriften über das Führen von Büchern, Grundaufzeichnungen und Belegen sowie über die verpflichtende jährliche Inventur des Vorratsvermögens sind für buchführungspflichtige Land- und Forstwirte besondere Verzeichnisse, Register oder Zusammenstellungen für steuerliche Zwecke zu führen. Je nach Ausrichtung des Betriebes sind beispielsweise Viehverzeichnisse, Anbau- und Ernteverzeichnisse zu erstellen oder Naturalbewegungen festzuhalten.

 

In einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen aus dem Jahr 1962 (BGBl. Nr. 51/1962) wird bestimmt, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind. In den letzten Jahren wurde das Führen dieser Verzeichnisse von manchen Betrieben stiefmütterlich behandelt und auch die Betriebsprüfer fragten oft nicht danach. Nun wurde in einer Publikation von mehreren Finanzbeamten darauf hingewiesen, dass diese Aufzeichnungen zu führen sind. Es ist daher damit zu rechnen, dass in den nächsten Jahren im Zuge von Betriebsprüfungen wieder verstärktes Augenmerk auf diese Aufzeichnungen gelegt wird. Im Falle eines Fehlens des Materialbuches wäre die Buchführung formell mangelhaft und würde eine Schätzungsbefugnis begründen.

Für buchführungspflichtige Land- und Forstwirte muss ein Naturalienregister geführt werden, das aus einem Grundstücksverzeichnis und einem Materialbuch besteht. In das Grundstücksverzeichnis sind einzelne Parzellen nicht einzutragen. Es genügt, wenn die dem Betrieb dienenden Flächen getrennt nach den wichtigsten Bewirtschaftungsarten (Acker, Wiese, Wald, Gartenland usw.) und ferner geteilt in Eigen- und Pachtland aufgezeichnet werden.

 

Das Grundstücksverzeichnis der Forstwirtschaft hat die Größe und die Nutzungsart sämtlicher zum Forstbetrieb gehörigen Flächen aufzuweisen. Die Flächen sollen dabei in Holzboden-, Nichtholzboden- und sonstige Flächen aufgeteilt werden. Liegt ein Forsteinrichtungswerk (Operat) vor, in dem auch die Zu- und Abgänge an Grundstücksflächen nachgewiesen werden, so muss kein gesondertes Grundstücksverzeichnis geführt werden. Das Materialbuch der Forstwirtschaft informiert über den Vorrat zu Beginn des Jahres, Zugänge (Einschlag, Zukauf), Abgänge (Verkauf, Eigenverbrauch) und Vorrat an liegendem Holz am Ende des Jahres. Grundlage ist eine Abmaßliste des Betriebes bzw. des Sägewerkes. Üblicherweise enthält das Materialbuch Angaben über genutzte Holzarten, Sortimente, Mengen (Festmeter, Raummeter, Tonnen), Nutzungsarten (planmäßige Nutzung, Kalamitätsnutzung), Nutzungsort, Art der Nutzung (z.B. Erstdurchforstung, Durchforstung, Pflegenutzung, Kahlhieb), sowie Lager- bzw. Abgabeort (z.B. Waldort, Straßen, Zwischenlager, Holzhof). Das Materialbuch ist jährlich zum Bilanzstichtag abzuschließen. 

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich auch nach anderen Vorschriften, zB nach dem Marktordnungsgesetz 2007, dem Weingesetz 2009 oder der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009.

 

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Verordnung des BMF vom 2. Februar 1962
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Februar 1962 über die land- und forstwirtschaftliche Buchführung, BGBl. Nr. 51/1962
BMF VO vom 2.2.1962 l+f Buchführung.pdf
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Buchführungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft
Broschüre Landwirtschaftskammer OÖ., Stand: 1. Oktober 2013
Buchführungsgrenzen in der Land- und For
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Wechsel der Gewinnermittlung - Übergangsgewinnermittlung

 

Bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nicht nur die Bindungswirkung (Sperrfrist) sondern auch die Übergangsgewinnermittlung zu beachten.

 

Sämtliche Geschäftsvorfälle dürfen sich steuerlich nur einmal auswirken bzw. müssen sich steuerlich einmal auswirken (keine Doppel- bzw. Nichterfassung). Damit dieses Prinzip erfüllt und eine Totalgewinngleichheit zwischen den Gewinnermittlungarten erreicht wird, sind bei einem Wechsel der Gewinnermittlung (nur zu Beginn des Kalenderjahres zulässig) Zu- und Abschläge zu ermitteln.

 

Beim Wechsel der Gewinnermittlung ist zu beachten, dass die Vollpauschalierung als doppelte Buchführung und die Teilpauschalierung als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt. Bei einem Wechsel von der Vollpauschalierung zur doppelten Buchführung oder umgekehrt ist daher kein Übergangsergebnis zu ermitteln. Die Pauschalierungsverordnung 2011 sieht erstmals vor, dass auch für den Übergang von der Vollpauschalierung zur Teilpauschalierung oder umgekehrt kein Übergangsergebnis zu ermitteln ist.

 

Aus folgenden Positionen können sich Zu- und Abschläge ergeben:

- Vorräte (z.B. Mastschweine, Getreide, Diesel, Düngervorräte etc.)

- Kundenforderungen

- sonstige betriebliche Forderungen, sofern sie sich auf den Gewinn auswirken

- geleistete Anzahlungen soweit nicht für Anlagevermögen

- aktive Rechnungsabgrenzungsposten

- Rückstellungen

- Lieferantenverbindlichkeiten soweit nicht für Anlagevermögen

- sonstige betriebliche Verbindlichkeiten, sofern sich sich auf den Gewinn auswirken

- erhaltene Anzahlungen und

- passive Rechnungsabgrenzungsposten.

 

Zu- oder Abschläge betreffen nicht das Anlagevermögen oder die reinen Geldkonten (Bargeld, Bankguthaben, Bankverbindlichkeiten).

 

Ein Übergangsgewinn ist im dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel zuzurechnen und mit dem normalen Tarif zu versteuern. Ein Übergangsverlust hingegen muss gleichmäßig (gewinnmindernd) auf die nächsten 7 Jahre verteilt werden. Ein Übergangsverlust ist ausgleichs- und vortragsfähig.

Überblick über die Notwendigkeit einer Übergangsgewinnermittlung:

Wechsel von …..

.... auf …..

oder umgekehrt

Übergangsgewinn(-verlust)-ermittlung notwendig

Buchführung

Vollpauschalierung

nein *)

Buchführung

Teilpauschalierung

ja

Buchführung

EAR

ja

EAR

Vollpauschalierung

ja

EAR

Teilpauschalierung

nein

Vollpauschalierung

Teilpauschalierung

nein

 

*) Ausnahme beim Übergang zur Buchführung: Nutzt der sodann buchführende Betrieb die Möglichkeit, für Wirtschaftsgüter mit biologischen Wachstum den über die Anschschaffungs- oder Herstellungskosten hinausgehenden Teilwert anzusetzen, dann ist der ansonsten unversteuert bleibende Wertzuwachs als Übergangszuschlag hinzuzurechnen (VwGH 19.4.1988, 87/14/0080 betreffend Forstbetrieb) 

Kein Übergangsverlust!

 

Betriebe, die von der Vollpauschalierung  zur Teilpauschalierung übergehen wollen, aber womöglich in absehbarer Zeit die Buchführungsgrenzen überschreiten könnten (durch größere Zupachtungen, Stallerweiterung etc.), sollten überlegen, ob sie nicht gleich (vorerst freiwillig) zur doppelten Buchführung übergehen. Beim Übergang von der Vollpauschalierung zur Teilpauschalierung können diese Betriebe keinen Übergangsverlust geltend machen, während in der Folge beim Wechsel von der Teilpauschalierung zur doppelten Buchführung (aufgrund hoher Vorräte oder Mastviehbestände etc.) ein erheblicher, im Jahr des Übergangs voll steuerpflichtiger Übergangsgewinn zu erwarten ist.

 

Die Reihenfolge, in welcher die Gewinnermittlungsarten gewechselt werden, ist somit für die gesamte Steuerlast von erheblicher Bedeutung. So ist bei falscher Wahl oft mit empfindlichen Mehrbelastungen zu rechnen, während bei gut geplanter Abfolge Steuervorteile lukriert werden können.

 

Steuerfreier Betrag für Gewinne aus Anlagenverkäufen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

 

Bei Anlagenverkäufen aufgedeckte stille Reserven können von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von im selben Jahr angeschafftem Anlagevermögen abgesetzt werden. Dadurch wird die Abschreibungsbasis und damit der Abschreibungsaufwand in den folgenden Jahren reduziert. Durch Übertragung der stillen Reserven kommt es also zu einem Steueraufschub.

 

Beispiel: Der buchführungspflichtige Landwirt besitzt einen 10 Jahre alten Traktor. Der Buchwert beträgt 7 Cent (= „Erinnerungsschilling“). Er verkauft diesen Traktor um € 5.000 seinem Nachbarn. Die stillen Reserven betragen € 4.999,93. Im selben Jahr (Annahme: erste Hälfte des Jahres) kauft er einen neuen Traktor um € 80.000. Die Abschreibungsdauer wird mit 8 Jahren angenommen. Der Landwirt hat nun die Wahl: Er darf 8 x jährlich € 10.000 (= € 80.000/8) steuermindernd abschreiben und versteuert die durch den Verkauf aufgedeckten stillen Reserven von € 4.999,93. Als Alternative kann er auch die stillen Reserven unversteuert auf den Ankauf übertragen. Dadurch beträgt die neue Abschreibungsbasis € 75.000,07 (= € 80.000 – € 4.999,93). Ab Beginn des Jahres des Verkaufes darf er € 9.375,01 (= € 75.000,07/8) als reduzierte Abschreibung in Anspruch nehmen. Im Ergebnis wird ohne Übertragung der stillen Reserven der Aufwand im 1. Jahr um € 5.000,07 (€ 10.000 Abschreibung minus aufgedeckte stille Reserven € 4.999,93) und in den 7 Folgejahren um jeweils € 10.000 vermindert. Bei Übertragung der stillen Reserven dürfen 8 x jährlich € 9.375,01 als Abschreibung gewinnmindernd abgesetzt werden.

 

Tipp: In beiden Fällen sollte unter Berücksichtigung der Grenzsteuersätze der Vorteil ermittelt und die steuerlich vorteilhaftere Variante gewählt werden. Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 7 Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat. Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen dem Tag der tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung und dem Tag des Ausscheidens. Eine Übertragung ist nur auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von körperlichen Wirtschaftsgütern erlaubt, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen Wirtschaftsgütern stammen. Sofern die stillen Reserven von unkörperlichen Wirtschaftsgütern hergeleitet werden, dürfen sie nur auf die Anschaffung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern übertragen werden.

 

Achtung: Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden ist bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht möglich. Auch die Übertragung auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben und von Beteiligungen an Personengesellschaften sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen, ist nicht zulässig. Stille Reserven können im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben Jahr nicht erfolgt. Die Rücklage ist gesondert auszuweisen. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen. Die Rücklage kann innerhalb von 12 Monaten (bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt innerhalb von 24 Monaten) auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen übertragen werden.

 

Besonderheiten in der Forstwirtschaft

Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzung infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung) dürfen als übertragbare stille Reserve genutzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Bildung einer Übertragungsrücklage (eines steuerfreien Betrages) zulässig. Der ermäßigte Steuersatz (“Hälftesteuersatz”) ist also auf Antrag auf den Teil der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt anzuwenden, der nach Abzug des als stille Reserve behandelten Betrages und nach Vornahme eines allfälligen Verlustausgleiches verbleibt. Kann angefallenes Kalamitätsholz nicht sofort nach dem Kalamitätsereignis aufgearbeitet werden, bestehen keine Bedenken, wenn die Übertragung in einem späteren Wirtschaftsjahr vorgenommen wird. Dies gilt jedoch nur insoweit als eine Aufdeckung der stillen Reserven innerhalb von 24 Monaten ab dem Kalamitätsereignis erfolgt und spätere Fällungen nicht in die betriebsplanmäßige Holznutzung einbezogen werden.

 

Beispiel: Im Wald des Forstwirtes treten im Jahr 2009 größere Windwürfe auf. Er besorgt die Kalamitätsbestätigung und errechnet einen Kalamitätsgewinn in Höhe von € 30.000. Der Gewinn des Forstbetriebes beträgt im heurigen Jahr € 42.000. Außerdem kauft er im Jahr 2009 einen Knickschlepper um € 200.000. Er hat nun die Möglichkeit € 30.000 seines Gewinnes mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern und den Knickschlepper mit dem vollen Anschaffungswert in das Anlagevermögen aufzunehmen. Als Alternative ist es auch zulässig, € 15.000 des Kalamitätsgewinnes als stille Reserven auf den Anschaffungswert des Knickschleppers zu übertragen und die andere Hälfte mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern. Die Vorteilhaftigkeit der einen oder anderen Vorgangsweise hängt von der zukünftig zu erwartenden Gewinn- und der jeweiligen Kalamitätssituation ab und muss daher betriebsindividuell ermittelt werden.

Betriebsübergabe einer buchführenden Land- und Forstwirtschaft

Bei einer unentgeltlichen Betriebsübergabe liegt aus einkommensteuerlicher Sicht Buchwertfortführung vor. Falls ein regelbesteuerter Betrieb übergeben wird, ist vom Übergeber an den Übernehmer die Umsatzsteuer für die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verrechnen. Bei Gebäuden soll – falls innerhalb der letzten zwanzig Jahre (bis 31.3.2012 zehn Jahre) Großreparaturen durchgeführt oder Wirtschaftsgebäude hergestellt wurden – gem. § 6 Abs. 2 UStG Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Dadurch kann eine Vorsteuerkorrektur vermieden werden. Wird ein umsatzsteuerlich pauschalierter Betrieb übergeben, so ist grundsätzlich keine Umsatzsteuer abzuführen. Eine Ausnahme davon liegt dann vor, wenn innerhalb der letzten zwanzig Jahre (bis 31.3.2012 zehn Jahre) vor der Übergabe eine Option zur Regelbesteuerung stattgefunden hat und im Optionszeitraum ein Gebäude errichtet und erstmalig verwendet wurde. In diesem Fall kommt es grundsätzlich zur Vorsteuerberichtigung, die jedoch durch bestimmte Maßnahmen (neuerliche Optionen) vermieden werden kann.

 

Freiwillige Buchführung und Umsatzsteuerpauschalierung

 

Werden Bücher freiwillig geführt, kann die Durschnittssatzbesteuerung  gemäß § 22 UStG ("USt-Pauschalierung") trotzdem angewendet werden, da § 22 Abs. 7 UStG nur auf das Überschreiten von Umsatz- bzw. Einheitswertgrenze abstellt. In diesem Fall erfolgt die Aktivierung des Anlagevermögens mit dem Nettowert. Die Umsatzsteuer ist im Zeitpunkt der Anschaffung sofortiger Aufwand (ESTR RZ 5028f). Erträge und Aufwendungen sind brutto zu erfassen. Dies gilt auch für das Umlaufvermögen (ESTR RZ 5028a).

 

Bei verpflichtender Buchführung ist bei der Umsatzsteuer nur die Regelbesteuerung möglich. Die Erfassung erfolgt dann mit Nettowerten.

 

Sonstige Auswirkungen der Buchführung

 

Bei einer Gewinnermittlung durch doppelte Buchführung (oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) sind sämtliche Bestimmungen über den Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG anwendbar. Sowohl der Grundfreibetrag (13 %, maximal € 3.900,--) als auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (bei Erfüllung des Investitionserfordernisses) stehen zu. Kommt hingegen eine Pauschalierung zu Anwendung, steht nur der Grundfreibetrag zu.

 

Ein durch doppelte Buchführung ermittelter Verlust ist ausgleichs- und vortragsfähig.

 

Wird der Gewinn durch doppelte Buchführung (oder durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ermittelt, können die Ausgedingslasten in Höhe der Pauschale von € 700,-- pro Person und Jahr als Sonderausgabe abgesetzt werden (ESTR RZ 4246).    

 

Auch Pflegekosten für nahe Angehörige als Sonderausgabe

 

Pflegekosten werden von unterhaltsverpflichteten Angehörigen häufig als außerge-wöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) abgesetzt. Laut Finanzverwaltung stellen aber Pflegekosten (oder auch Begräbniskosten), die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschafsgütern übernommen werden (z.B. durch Übergabeverträge, Schenkungs-verträge), keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG dar. Die Überwälzung der Pflegekosten - in Form dieser steuerlichen Berücksichtigung - auf die Allgemeinheit sei im Hinblick auf die Vermögensübertragung nicht gerechtfertigt.  

 

In land- und forswirtschaftlichen Übergabsverträgen wird oftmals als Ausgedinge auch die Verpflichtung der Pflege und Betreuung der Übergeber (meist Eltern) durch die Übernehmer vereinbart. Häufig ist das vereinbarte Ausgedinge als außerbetriebliche Versorgungsrente einzustufen. Im Gegensatz zu einer Kaufpreisrente liegt bei einer außerbetrieblichen Versorgungsrente ein eklatantes Missverhältnis zwischen dem Wert des übertragenen landwirtschaftlichen Betriebes auf der einen und dem kapitalisierten Wert der Ausgedingsleistungen auf der anderen Seite vor. Ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt bei der Übertragung regelmäßig vor, wenn der Rentenbarwert um mehr als 25% vom Unternehmenswert (nach oben oder unten) abweicht.

 

Sind die Voraussetzungen einer außerbetrieblichen Versorgungsrente gegeben und werden die Ausgedingslasten in Form von Pflege- und Betreuungskosten (24h-Pflege, Pflegeheim) nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, können diese Kosten bei Bilanzierern und Einnahmen-Ausgaben-Rechnern als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG (ohne Selbstbehalt und von der ersten Zahlung weg) in Abzug gebracht werden. 

 

Für Interessierte zum Download:

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Buchführung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
Das Skriptum führt in das System der doppelten Buchführung ein. Die Bewertung ist von betriebwirtschaftlichen Grundsätzen. Für steuerliche Zwecke ist diese Art der Bewertung unzulässig!
LW-Buchfuhrung.pdf
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