Die ideale Rechts- und Unternehmensform für alle Arten von Kooperationen ("Vergesellschaftung") gibt es nicht. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, in welchem rechtlichen Kleid ein
Projekt am besten durchgeführt werden soll.
Klassischer Startfehler bei der Gründung von Kooperationen ist die fehlende Einbeziehung von Fachleuten wie Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater. Oftmals wird die Kooperation auch nicht
„gelebt“ oder es fehlen vertragliche Regelungen für die „Schlechtwetterphasen“.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
Sie entsteht durch den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen zum gemeinschaftlichen Erwerb (§§ 1175 ABGB). Dieser Vertrag bedarf keiner bestimmten Form und kann sogar konkludent, also
stillschweigend, geschlossen werden. Schriftform ist jedoch zu empfehlen. Gesellschaftsvertrag sollte unter anderem Folgendes festlegen: die Partner und der Gegenstand der Kooperation,
die Einlagen (z.B.: Nutzungsrechte an Flächen, Arbeitszeit, Kapital,...), die Dauer der Gesellschaft, Regelungen für Tod, Kündigungsmöglichkeiten, Gewinn- und Verlustbeteiligung,
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, Gesellschafterwechsel, Regelungen für die Auflösung der Gesellschaft. Das Gesetz bietet hierbei einen sehr breiten Spielraum. Die GesbR besitzt keine
eigene Rechtspersönlichkeit, sondern Träger der Rechte und Pflichten sind immer die einzelnen Gesellschafter nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages. Damit hat sie keine Rechtsfähigkeit, keine
Parteifähigkeit, keine Grundbuchsfähigkeit und kann auch keine Firma führen. Das heißt, eine Firmenbucheintragung ist nicht möglich. Da auch die Gewerberechtsfähigkeit fehlt, müssen sämtliche
Gesellschafter über eine allfällige Gewerbeberechtigung verfügen.
Da die GesbR nicht parteifähig ist, sind bei einem gerichtlichen Verfahren die Parteien des Rechtsstreites die Gesellschafter als Einzelpersonen und nicht die GesbR selbst. Die GesbR
kann zB keine Dienstnehmer aufnehmen. Die mangelnde Grundbuchsfähigkeit hat zur Folge, dass die GesbR auch keine grundbücherlichen Rechte erwerben kann. Derartige Rechte können immer
nur den Gesellschaftern als Einzelpersonen eingeräumt werden.
Handeln allerdings Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen GesbR, die im Geschäftsverkehr unter eigenem Namen auftritt oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen in deren Namen,
so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist, der Dritte
den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen musste.
Jedes Gesellschafter haftet weiters für den Schaden, den es der Gesellschaft durch sein Verschulden zugefügt hat, mit seinem gesamten Privatvermögen.
Der Vorteil einer GesbR ist die einfache und kostengünstige Gründung. Da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, bleibt die Landwirteeigenschaft der Mitgesellschafter erhalten. Schließen sich
nun mehrere Land- und Forstwirte zu einer GesbR zusammen, kann die GesbR auch ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe ausüben. Vorausgesetzt, es besteht ein organisatorischer
Zusammenhang der nebengewerblichen und der landwirtschaftlichen Tätigkeit bei allen beteiligten Landwirten und es ist insgesamt eine wirtschaftliche Unterordnung der Nebentätigkeit gegenüber der
landwirtschaftlichen Haupttätigkeit gegeben. Der Nachteil besteht darin, dass alle Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen, wie zum Beispiel dem Wohnhaus, haften. Handeln
Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen GesbR (Außengesellschaft), werden daraus alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter
nicht vertretungsbefugt ist.
Offene Gesellschaft (OG)
Eine offene Gesellschaft ist eine rechtsfähige Personengesellschaft, die durch die Eintragung ins Firmenbuch entsteht. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und
forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben.Alle Gesellschafter der OG haften wie bei der GesbR uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Im Gesellschaftsvertrag sollten alle Rechte und Pflichten der
Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft geregelt werden. Der Firmenwortlaut einer OG kann als Personen-, Sach- oder Fantasiefirma gestaltet sein. Die Firma muss zwingend einen
Rechtsformzusatz (z.B.: Musterfrau OG) haben. Im Gegensatz zur GesbR hat die OG eine durch die Eintragung ins Firmenbuch gegebene Offenlegung der Geschäftsführer- und Vertretungsverhältnisse
sowie eine umfassende Rechtsfähigkeit. Die OG kann Rechte erwerben, Kredite aufnehmen, klagen und geklagt werden und kann auch Gewerberechtsträger sein. Gegenüber der GesbR besteht jedoch eine
„dichtere“ Unternehmensform (umfassende Regelung der Rechtsform – mehr Rechtssicherheit durch mehr Vorschriften).
Kommanditgesellschaft (KG)
Anders als die offene Gesellschaft kennt die KG zwei unterschiedliche Arten von Gesellschaftern. Der Komplementär als persönlich haftender Gesellschafter haftet uneingeschränkt für Schulden und
Verbindlichkeiten. Er ist in aller Regel auch der Geschäftsführer der KG. Die Kommanditisten überlassen der Gesellschaft beispielsweise Flächen und Gebäude zur Nutzung, bringen Maschinen oder
ihre Arbeitskraft in die KG ein, haben aber meist nur beschränkte Mitspracherechte und haften auch nur mit ihrer Hafteinlage. Ansonsten ist OG-Recht anzuwenden. Die KG entsteht erst mit der
Eintragung ins Firmenbuch und kann für jeden erlaubten Zweck gegründet werden. Eine Gewerbeberechtigung muss auf die KG lauten. Der Name des Kommanditisten darf im Firmenwortlaut nicht
aufscheinen. Hinsichtlich der Vor- und Nachteile gilt das zur OG Gesagte sinngemäß. Zu beachten ist jedoch, dass die Haftung des Kommanditisten eingeschränkt ist. Falls sich bei
landwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nicht alle Partner in gleicher Weise beteiligen und haften wollen, kann die KG eine sinnvolle Gesellschaftsform sein. Diese Rechtsform kann für Landwirte
interessant sein, die zwar die aktive Bewirtschaftung aufgeben beziehungsweise deutlich reduzieren, aber ihren Betrieb (noch) nicht verpachten wollen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Sie ist eine Kapitalgesellschaft und als juristische Person rechtsfähig. Die Gründung einer GmbH ist relativ aufwendig, da das Stammkapital bisher mindestens 35.000 Euro, ab 1.7.2013 mindestens
10.000 Euro (GmbH "light"), davon die Hälfte in bar, betragen muss. Für die Errichtung des Gesellschaftsvertrages, die Gesellschaftsgründung, Vertragsänderungen und sonstige wichtige Akte besteht
Notariatsaktpflicht. Die GmbH entsteht erst mit Eintragung in das Firmenbuch. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft wird nur mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet, sodass sich das Risiko der
einzelnen Gesellschafter auf den Verlust der Stammeinlage beschränkt.
Der Vorteil der GmbH liegt darin, dass grundsätzlich keine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht. Das Gründungsverfahren, Vertragsänderungen (Gesellschafterwechsel) und die laufende
Verwaltung der Gesellschaft sind durch die Notariatspflicht im Vergleich zu anderen Rechtsformen aufwendig. Die GmbH empfiehlt sich vor allem für Projekte, die auf Dauer angelegt sind, einen
größeren Umfang erwarten lassen und bei denen der Wechsel der Gesellschafter nur in Ausnahmefällen vorkommen soll und wenn ein größeres Haftungsrisiko besteht. Für die land- und
forstwirtschaftliche Urproduktion ist sie daher im Regelfall nicht erforderlich.
Genossenschaft mit beschränkter Haftung (GenmbH)
Dies ist eine juristische Person mit grundsätzlich nicht geschlossener Mitgliederanzahl, die den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern hat. Um eine Genossenschaft gründen zu
können, muss ein schriftlicher Genossenschaftsvertrag (Statut) erstellt werden. Es muss von einem Revisionsverband die Aufnahme zugesichert werden und es ist die Genossenschaft in das Firmenbuch
einzutragen. Ein wesentlicher Vorteil der Genossenschaft besteht darin, dass bei Ein- und Austritt eines Mitgliedes keine Änderung der Satzung erforderlich ist. Die Aufnahme und der Wechsel von
Mitgliedern ist daher problemlos möglich. Die Genossenschafter haften laut Gesetz grundsätzlich beschränkt mit ihrem Geschäftsanteil (im Firmenbuch ersichtlich), im Insolvenzfall mit dem
Doppelten des Geschäftsanteiles. Ausscheidende Genossenschafter haben jedoch keinen Anteil am Vermögenszuwachs der Genossenschaft.
Die Genossenschaft ist vor allem für Zusammenschlüsse mit zahlreichen Personen empfehlenswert, vor allem dann, wenn sie weiteren Interessenten offen stehen soll. Durch die (entgeltliche) Revision
erhalten die Mitglieder wertvolle Informationen über die wirtschaftliche Lage der Genossenschaft.
Welche Rechtsform im Einzelfall gewählt wird, ist je nach den Wünschen und Zielsetzungen der Partner und der Beachtung des rechtlichen Umfeldes festzulegen. Es sei darauf hingewiesen, dass die
Rechtsform des Vereines für wirtschaftliche Aktivitäten denkbar ungeeignet ist
Beitragsrechtliche Behandlung von land(forst)wirtschaftlichen Gesellschaften
Juristische Personen, wie etwa eine GmbH, können nicht sozialversichert sein, da sich die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung immer nur auf natürliche Personen bezieht.
Die für eine GmbH handelnden Personen können entweder nach dem ASVG(Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) oder GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) versichert sein. Jedoch niemals bei
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nach dem BSVG (Bauern Sozialversicherungsgesetz). Die Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern erstreckt sich nur auf die Betriebsführer
sowie bestimmte hauptberuflich am Betrieb tätige nahe Angehörige. Sofern für den Betrieb ein land- oder forstwirtschaftlicher Einheitswert besteht, ist grundsätzlich dieser die Basis für die
Bildung der Beitragsgrundlage. Gibt es keinen Einheitswert, ist das steuerliche Ergebnis (Einkommensteuerbescheid) Grundlage für die Beitragsvorschreibung. In diesem Fall gelangt also das von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bekannte Modell zur Anwendung. Dasselbe gilt allerdings auch, wenn von der Möglichkeit der „Beitragsgrundlagenoption“ Gebrauch gemacht wird.
Für gemeinsam bewirtschaftende Ehepartner gelten Sonderregelungen, die weiter unten dargestellt werden.
Beitragsrechtliche Behandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Wird der land- beziehungsweise forstwirtschaftliche Betrieb durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bewirtschaftet, ist nach der aktuellen – nicht unumstrittenen – Verwaltungspraxis der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) zunächst immer der Gesamteinheitswert der von den Gesellschaftern im Rahmen der Gesellschaft bewirtschafteten Flächen zu errechnen. Der summierte
Einheitswert wird in weiterer Folge zu gleichen Teilen auf sämtliche Gesellschafter aufgeteilt und von diesen Einheitswertanteilen sodann der Versicherungswert nach der üblichen – im Gesetz
vorgesehenen – Berechnungsmethode ermittelt. Dieses Vorgehen gelangt auch dann zur Anwendung, wenn ein Gesellschafter nur seine Arbeitskraft oder einen bloß geringen Teil der Flächen in die
Gesellschaft einbringt. Unberücksichtigt bleiben nach der dargestellten Verwaltungspraxis der SVB auch die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelungen über die Gewinn- und Verlustverteilung.
Beitragsrechtliche Behandlung der offenen Gesellschaft und Kommanditgesellschaft
Bei land- und forstwirtschaftlicher Betriebsführung durch eine OG oder KG gelangen Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für die pflichtversicherten Gesellschafter die für die
Beitragsgrundlagenoption vorgesehenen Regeln zur Anwendung. Heranzuziehen sind demnach die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der land-
bzw. forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sind – auf die Beitragsmonate entsprechend aufgeteilt –
hinzuzurechnen. Allfällige auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallende Beträge wären abzuziehen. Eine besondere Verpflichtung bei der Auswahl der nach dem Steuerrecht
möglichen Gewinnermittlungsarten ergibt sich hieraus nicht. Gleiches gilt für die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, wobei sich die Pflichtversicherung bei dieser grundsätzlich nur auf
die unbeschränkt haftenden Gesellschafter(Komplementär) bezieht.
Allgemeines zur Beitragspflicht (mit Werten 2013)
Die Beitragspflicht ist bekanntlich mit Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Zu beachten ist, dass diese nicht betriebsbezogen, sondern personenbezogen zu sehen ist. Aktuell (2013)
liegt die Höchstbeitragsgrundlage für selbstständig Erwerbstätige bei 5.180,00 Euro monatlich. Ebenso bestehen Mindestbeitragsgrundlagen, welche in der Kranken- und Unfallversicherung aktuell
bei 713,77 Euro und in der Pensionsversicherung aktuell bei 386,80 Euro liegen. Im Falle einer ausgeübten Beitragsgrundlagenoption ist die Mindestbeitragsgrundlage in der bäuerlichen
Kranken- und Unfallversicherung höher und liegt bei 1.341,25 Euro. Bei der Beitragsgrundlagenoption wird auch ein Beitragszuschlag in der Höhe von 3 % der Beitragssumme vorgeschrieben. Die
Beitragsgrundlagenoption kann niemals von einem Gesellschafter allein, sondern nur von sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam beantragt werden.
Die aktuellen Beitragssätze (2013) betragen 7,65 % in der bäuerlichen Krankenversicherung, 16,5 % (ab 1.7.2013, vorher 16,0 %) in der bäuerlichen Pensionsversicherung und
1,9 % in der bäuerlichen Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsbeitrag wird pro Betrieb nur einmal vorgeschrieben. Für die beitragsrechtliche Behandlung von Ehegatten gilt Sonderrecht.
Ausgehend von der Summe des gemeinsam bewirtschafteten Einheitswertes wird für diese eine gemeinsame Beitragsgrundlage ermittelt, die sodann zu gleichen Teilen auf die Ehegatten aufgeteilt wird.