Die Versendung der geänderten Abgabenbescheide und die Nachforderung der Erhöhungen erfolgte im Oktober 2013.
Die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ("B-Abgabe") dient der Finanzierung der Pensionen von Land- und Forstwirten. Gegenstand der Abgabe sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Grundstücke des Grundvermögens (z.B. Baugrundstücke) soweit diese nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Höhe der Abgabe wird vom Grundsteuermessbetrag hergeleitet, der vom Einheitswert abgeleitet wird.
Bisher betrug die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 400% des Grundsteuermessbetrages. Angesichts des jährlich steigenden Zuschussbedarfes zur bäuerlichen Pensionsversicherung wurde nun die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab 1. Jänner 2013 auf 600% angehoben.
Die Abgabe wird von den Lagefinanzämtern gemeinsam mit dem Unfallversicherungsbeitrag, dem Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Familienlastenausgleichsfond und der Landwirtschaftskammerumlage erhoben und sodann auf die berechtigten Institutionen aufgeteilt:
Abgabe von land- und forstw. Betrieben 600 % (bis 31.12.2012 400%)
Beitrag von luf Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe 125 %
Beiträge zur Unfallversicherung bei der SVB 300 % (bis 30.6.2012 200%)
Landwirtschaftskammerumlage OÖ. 750 %
Gesamt 1.775%
Eine Land- und Forstwirtschaft hat einen Einheitswert von € 100.000. Der Grundsteuermessbetrag beträgt € 198,54 (1,6 v.T. von € 3.650 EHW sowie 2,0 v.T. von € 96.350 EHW). Die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben betrug bis 2012 € 794,16. Im Jahr 2013 erfolgt eine Erhöhung dieser Abgabe auf € 1.191,24. Gemeinsam mit der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird der Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von nunmehr € 595,62 der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Familienlastenausgleichsfond in Höhe von € 248,17 und die Landwirtschaftskammerumlage – je nach Bundesland verschieden (z.B. in Oberösterreich in Höhe von € 1.489,05) - eingehoben.
Steuerschuldner ist derjenige, der auch Schuldner der Grundsteuer ist. Das ist in der Regel der Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Für Grundbesitz, den der Steuerschuldner
nicht selbst bewirtschaftet (Verpachtung), kann - je nach Vereinbarung - der Steuerschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen. In
der Praxis sollte der Eigentümer (Verpächter) die Höhe der Abgabe aber gleich bei der Pachtzinshöhe mitberücksichtigen, anstatt vierteljährlich die Rückerstattung vom Pächter zu
verlangen.
Die Bodenwertabgabe ist eine zusätzliche Grundsteuer auf unbebaute Grundstücke, die für Bauzwecke in Betracht kommen.
Die Bodenwertabgabe wird vom Einheitswert unbebauter Grundstücke berechnet. Sie beträgt 1% des Einheitswertes. Bis € 14.600,-- Einheitswert (Freibetrag) gibt es eine Steuerbefreiung. Falls eine Parzelle des Grundvermögens nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, tritt ebenfalls eine Steuerberfreiung ein. Es wird aber dann die Abgabe von landwirtschaftlichen Betrieben ("B-Abgabe") vorgeschrieben (§ 3 BWAG bzw. § 1 AbglufBG). Bemessungsgrundlage für die B-Abgabe ist dann ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre (§ 2 AbglufBG).
Beispiel:
Berechung der jährlichen Bodenwertabgabe:
Maßgeblicher Einheitswert Grundvermögen € 24.000,--
Freibetrag gem. § 3 Abs. 2 Z 1 BWAG - € 14.600,--
Bemessungsgrundlage € 9.400,--
Bodenwertabgabe 1 % € 94,--
Mit der Anlage einer Grünbrache tritt eine Stilllegung der Produktionsflächen ein. Wird das Grundstück mehrere Jahre hindurch als Grünbrache genutzt, liegt nach Ansicht des UFS (UFSW, GZ RV/3301-W/2) keine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung mehr vor.
Auch Golfplätze unterliegen in der Regel der Bodenwertabgabe (VwGH 26.4.2011, 2001/16/0192)
Bauerwartungsland, das noch zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, unterliegt nicht der Bodenwertabgabe. Die Bodenwertabgabe ist hingegen dann zu entrichten, wenn bei einem Grundstück bei objektiver Betrachtung in absehbarer Zeit mit einer Verbauung zu rechnen ist und dieses Grundstück nicht (mehr) nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt wird.
Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet und erfolgt aus diesem Grunde eine sogenannte Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Schuldner der Bodenwertabgabe selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt erfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe von Amts wegen aufzuheben (§ 9 BWAG).
Beispiel:
Aufgrund einer Parzellierung in der Nachbarschaft wird eine landwirtschaftliche Fläche zur Baulücke und vom Finanzamt in Grundvermögen umgewandelt. Der Einheitswert und die damit verbundene Grundsteuerbelastung (Grundsteuer "B") dieser Fläche wird um das Vielfache höher als bisher (Grundsteuer "A"). Zudem wird eine Bodenwertabgabe vorgeschrieben, falls die Fläche nicht (mehr) nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt wird.
Die Grunderwerbsteuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken 3,5 % des Kaufpreises (einschließlich übernommener Schulden, Vermessungskosten usw.). Bei einem Tausch ist als Gegenleistung der Wert des hingegebenen Grundstückes (einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung) anzusehen. Beim Erwerb von Grundstücken druch Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind ermäßigt sich die Grunderwerbsteuer auf 2 % des Kaufpreises.
Dazu kommen noch 1,1 % Grundbucheintragungsgebühr, die Vertragserrichtungskosten (Notar, Rechtsanwalt) und allenfalls Maklergebühren, sodass in Summe durchaus 10 % Nebenkosten entstehen können.
Für den Erwerb von Grundstücken im Wege eines Zusammenlegungsverfahres oder eines Flurbereinigungsverfahrens (z.B. Kauf oder Tausch von Nachbargrundstücken) ist keine Grunderwerbsteuer zu entrichten. Wenn sie rechtzeitig mit der Agrarbezirksbehörde Kontak aufnehmen, ersparen sie sich in diesen Fällen auch die Vertragserrichtungskosten.
Agrardieselvergütung letztmalig beantragen!
Aus budgetären Erwägungen und aus Gründen des Umweltschutzes sollen nicht unbedingt erforderliche oder nicht mehr zeitgemäße Mineralölsteuerbefreiungen oder -begünstigungen entfallen. Daher wird
ab 1.1.2013 die Mineralöl-Steuervergütung für Gasöl, das von Eisenbahn-unternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird oder das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen,
Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird (sog. „Agrardiesel“) gestrichen.
Ab 2011 nur mehr für Produktionsbetriebe möglich!
Mit der Vergütung von Energieabgaben sollen energieintensive Betriebe entlastet werden, die entsprechende Abgaben auf elektrische Energie, Erdgas, Kohle und Mineralöl zu bezahlen haben. Schon immer von dieser Rückvergütung ausgeschlossen waren Lieferanten von Erdgas, elektrischer Energie bzw. Lieferanten von daraus gewonnener Wärme. Ab 2011 erfolgt eine Einschränkung des Empfängerkreises, indem die Vergütung nunmehr nur noch von Produktionsbetrieben beantragt werden kann. In den Energieabgaben-Richtlinien 2011 (EnAbgR 2011) werden Produktionsbetriebe als Betriebe definiert, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt. Da energieintensive Produktionsbetriebe gefördert werden sollen, ist im Umkehrschluss verständlich, dass Energieabgaben für weitergelieferte Energie nicht vergütungsfähig sind. Ebenso von der Vergütung ausgeschlossen sind Abgaben auf Mineralöle, die als Treibstoff verwendet werden.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind grundsätzlich im Rahmen eines Produktionsbetriebes tätig und dem Grunde nach berechtigt, die Energieabgabenvergütung zu beantragen. Laut BMF ist auch die Trocknung von Getreide, Heu, Hackschnitzeln und dgl. ein vergütungsfähiger Vorgang. Das Unter-Druck-Setzen von Wasser zu Beregnungszwecken ist hingegen als Dienstleistung zu qualifizieren.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Nettoproduktionswert, welcher sich aus der Differenz zwischen Umsätzen und Vorumsätzen (für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht) ergibt und folglich eine Art Wertschöpfung darstellt. Zu beachten ist, dass nur vergütet werden kann, was an Energieabgaben in dem Antragszeitraum auch tatsächlich bezahlt wurde. Die Rückvergütung von Abgaben i.Z.m. dem Energiebezug ist allerdings durch zwei Selbstbehalte eingeschränkt. Der erste Selbstbehalt beträgt entweder 0,5% vom Nettoproduktionswert bzw. einen von im Gesetz definierten und von der verbrauchten Energiemenge abhängigen Betrag (Mindeststeuer), sofern dieser geringer ist als 0,5% des Nettoproduktionswertes. Überdies wird noch ein allgemeiner Selbstbehalt von 400 € abgezogen.
Der Antrag für die Energieabgabenvergütung (Vordruck ENAV 1) kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren bei dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag für jeden einzelnen Betrieb gesondert zu stellen ist. Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist eine klare Trennung der einzelnen Betriebe und eine nachweisbare interne Verrechnung zwischen den Betrieben für die Vergütung der Energieabgabe erforderlich (EnAbgR Rz 208). Aufgrund der lange möglichen Antragstellung können nicht nur Produktionsbetriebe (für die Zukunft) in den Genuss der Energieabgabenvergütung kommen, sondern immer noch auch Dienstleistungsbetriebe profitieren, wenn für vergangene Jahre noch keine solchen Anträge gestellt wurden.
Die Energieabgaben betragen für Strom 0,015 €/KWh, für Erdgas 0,066 €/m³, für Kohle 0,05 €/kg, für Heizöl extraleicht 0,098 €/l, für Heizöl leicht, mittel und schwer 0,060 €/kg und für Flüssiggas 0,043 €/kg (ausgenommen Treibstoff).
Die Mindeststeuer betragen für Strom 0,005 €/KWh, für Erdgas 0,00598 €/m³, für Kohle 0,15 €/Gigajoule (Koks 4,5 €/t, Steinkohle:5,1 €/t, Braunkohle: 2,2 €/t), für Heizöl extraleicht 0,021 €/l, für Heizöl leicht, mittel und schwer 0,015 €/kg und für Flüssiggas 0,0075 €/kg.
Wird die Umsatzsteuer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes pauschal ermittelt, liegen keine genauen Berechnungsgrößen vor, die für die Ermittlung des Nettoproduktionswertes herangezogen werden können.
Es bestehen daher keine Bedenken ( lt. EnAbgR Rz 185), in Anlehnung an die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010, (LuF-PauschVO 2011) den Nettoproduktionswert mit folgenden Werten anzusetzen:
Im Gartenbau gilt daher bei Wiederverkaufsbetrieben der auf Basis der Quadratmetersätze errechnete Gewinngrundbetrag und bei Endverkaufsbetrieben gelten die Bruttoeinnahmen abzüglich 70 % als Nettoproduktionswert.
Ausgedingslasten, Sozialversicherungsbeiträge, bezahlte Pachtzinse und Schuldzinsen enthalten keine Umsatzsteuer und können daher bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes nicht abgezogen werden.
Beispiel pauschalierter Endverkaufsbetrieb Gartenbau:
Bruttoeinnahmen 2012 € 280.000,--
abzüglich 70 % - € 196.000,--
Nettoproduktionswert € 84.000,--
Energieverbrauch 2012 für die Produktion:
Strom 40.000 KWh x 0,015 €/KWh = € 600,-- Energieabgabe
Erdgas 10.000 m³ x 0,066 €/m³ = € 660,-- Energieabgabe
Summe: € 1.260,-- Energieabgabe
Mindeststeuer Strom: 40.000 KWh x 0,005 = € 20,--
Mindeststeuer Ergas: 10.000 m³ x 0,00598 = € 59,80
0,5 % des Nettoproduktionswert = € 420,-- (somit höher als € 79,80)
Vergütungsbetrag:
€ 1.260,-- abzgl. € 420,-- abzgl. € 400,-- Selbstbehalt = € 440,--
Die Berechnung des Kirchenbeitrages der katholischen Kirche ist in den jeweiligen Kirchenbeitragsordnungen der Diözesen geregelt. Die Beitragsberechnung erfolgt bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vom Einheitswert. Eine Beitragsberechnung nach dem Einkommen ist (auch bei buchführenden Land- und Forstwirten) nicht vorgesehen. Weiters ist auch das nicht land- und forstwirtschaftliche Vermögen beitragspflichtig. Es gibt eine Reihe von Absetzbeträgen (für Kinder, Schulbesuch, Wohnraumbeschaffung etc.), die die persönlichen Verhältnisse berücksichtigen.
Auch die evangelische Kirche hat für pauschalierte Land- und Forstwirte ein eigenes Berechnungsmodell, wobei die Beitragsgrundlage der Einkommens(Versicherungs)wert der Sozialversicherungsträger des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist.
Der Kirchenbeitrag 2013 in der Diözese Linz ermittelt sich z.B: |
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Auf der jeweiligen Homepage der Diözese finden Sie nähere Informationen und Kirchenbeitragsrechner:
Kirchenbeitragsrechner der Diözese Linz
(mit Berücksichtigung der Einheitswerte)