Umsatzsteuerpauschalierung

Kauf und Verkauf innerhalb der EU

Quelle: Homepage Landwirtschaftskammer

 

Innergemeinschaftlicher Erwerb/innergemeinschaftliche Lieferung: immer öfter werden diverse Betriebsmittel innerhalb der EU gekauft oder es finden sich ausländische Abnehmer für die Qualitätsprodukte österreichischer Landwirte.

 

Die richtige Vorgehensweise bei diesen Geschäften soll sowohl für pauschalierte Landwirte, als auch für regelbesteuerte Betriebe klargestellt werden.

 

Innergemeinschaftlicher Erwerb (ig. Erwerb)

Ein "ig. Erwerb" liegt vor, wenn ein österreichischer Unternehmer Waren von einem anderen Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU-Ausland) für das Unternehmen bezieht. Bei umsatzsteuerpauschalierten Landwirten richtet sich die Verpflichtung zur Erwerbsbesteuerung danach, ob die Erwerbsschwelle von EUR 11.000,- netto unter- oder überschritten wird.

 

Erwerbsschwelle von EUR 11.000,- wird nicht überschritten

In diesem Fall erwirbt der Landwirt die Waren mit der Umsatzsteuer des anderen Mitgliedstaates (Ausnahme von der Erwerbsbesteuerung). Zur Beurteilung, ob die Schwelle überschritten wird, werden die Erwerbe aus allen Mitgliedstaaten zusammen gerechnet (Nettoentgelte). Nicht einzurechnen sind die Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Auf die Erwerbsschwellenregelung kann bei einer Mindestbindungsfrist von zwei Kalenderjahren verzichtet werden.

 

Erwerbsschwelle von EUR 11.000,- wird überschritten

Überschreiten im vorangegangenen Jahr:
Liegen die ig. Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr über EUR 11.000,-, dann hat im laufenden Kalenderjahr jedenfalls eine Besteuerung der ig. Erwerbe stattzufinden, auch wenn die Schwelle nicht erreicht wird. Das heißt, ein pauschalierter Landwirt, der 2013 mittels ig. Erwerb in Deutschland einen Mähdrescher um EUR 50.000,- gekauft hat, muss auch 2014 für alle ig. Erwerbe die UID Nummer verwenden, auch wenn 2014 die Erwerbsschwelle nicht überschritten wird.

Überschreiten während des laufenden Kalenderjahres:
Ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Kalenderjahr die Erwerbsschwelle überschritten wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung. Das heißt, ein pauschalierter Landwirt kauft im Februar um EUR 5.000,-, im Mai um EUR 3.000,- und im November um EUR 4.000,- im EU-Ausland ein – der Kauf vom November (EUR 4.000,-) und in diesem Jahr noch folgende, unterliegen der Erwerbsbesteuerung.

Beispiel 1: Der pauschalierte Landwirt Muster kauft beim deutschen Händler Jenke eine Gebrauchtmaschine um EUR 15.000,- und holt die Ware mit dem eigenen Traktor in Deutschland ab.
Was ist zu tun:
>  Beantragung UID-Nummer beim Finanzamt (Formular U 15)
> Bekanntgabe der UID-Nummer an den deutschen Händler Jenke (steuerfreie Rechnung)
> Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung U 30 bis zum 15. des übernächsten Kalendermonats nach Erwerb und Entrichtung der Umsatzsteuer an das österreichische Finanzamt. Bemessungsgrundlage ist der Rechnungs-Nettobetrag; Anwendung des österreichischen Steuersatzes (z.B. für Futtermittel 10%, z.B. für Maschinen 20%)
> Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung U 1 (bis spätestens 30.04. des Folgejahres in Papierform oder bis 30.06. elektronisch)

Beispiel 2: Der regelbesteuerte Landwirt Meister kauft beim deutschen Händler Jenke jährlich Futtermittel um EUR 15.000,- und holt die Ware mit dem eigenen Traktor in Deutschland ab.
Was ist zu tun:
>  Bekanntgabe der UID-Nummer an den deutschen Händler Jenke (steuerfreie Rechnung)
> Angabe dieses Erwerbs in der Umsatzsteuervoranmeldung U 30 unter innergemeinschaftliche Erwerbe
> Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung U 1 (bis spätestens 30.04. des Folgejahres in Papierform oder bis 30.06. elektronisch)

 

Innergemeinschaftliche Lieferung (ig. Lieferung)

Als "ig. Lieferung" bezeichnet man die Lieferung eines Gegenstandes zwischen Unternehmern von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat. Unter bestimmten Voraussetzungen ist diese Lieferung steuerfrei. Aus systematischen Gründen kann ein pauschalierter Land- und Forstwirt keine steuerbefreite ig. Lieferung in EU-Mitgliedstaaten durchführen. Liefert daher ein pauschalierter Landwirt an einen anderen Unternehmer in das EU-Ausland, hat er 12% USt. in Rechnung zu stellen, wobei zwingend die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des pauschalierten Landwirtes anzugeben ist. Die Umsatzsteuer braucht nicht an das Finanzamt abgeführt werden.


Beispiel 3: Ein pauschalierter österreichischer Gemüsebauer versendet 400 Kilogramm Gemüse an einen deutschen Gastwirt und stellt 12% österreichische Umsatzsteuer in Rechnung.
Was ist zu tun?:
>  Beantragung UID-Nummer (Formular U 15)
> Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung grundsätzlich in elektronischer Form bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat die Abgabe bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Beispiel 4: Ein regelbesteuerter österreichischer Gemüsebauer (z. B. Optierer od. buchführungspflichtig) versendet 400 Kilgramm Gemüse an einen deutschen Gastwirt und stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung (Bestimmungslandprinzip).
Was ist zu tun?
> Angabe der UID-Nummer
> Abgabe einer zusammenfassenden Meldung grundsätzlich in elektronischer Form bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat die Abgabe bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats zu erfolgen. In Ausnahmefällen, z. B. bei Mangel an technischen Voraussetzungen, können die Erklärungen auch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden.

 

Umsatzsteuerpauschalierung: Verwendung der UID Nummer als Verzicht auf die Erwerbsschwelle

 

Tritt ein Schwellenerwerber (zum Beispiel pauschalierter Landwirt), der die Erwerbsschwelle von EUR 11.000,- nicht überschreitet, bei einem Import aus einem anderen Mitgliedstaat gegenüber seinem Vertragspartner mit seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID Nummer) auf, um steuerfrei Waren einzukaufen, gilt dies als Verzicht auf die Erwerbsschwelle. Dieser Verzicht bindet den Erwerber für zwei Kalenderjahre, wobei die Zweijahresfrist vom Beginn des ersten Kalenderjahres zu berechnen ist, für das der Verzicht gilt. Zum Beispiel kauft der Landwirt steuerfrei im Ausland unter Verwendung seiner UID Nummer 2012 ein: Bindung für die Jahre 2012 und 2013.

Bezieht daher der Landwirt im dem Verzicht folgenden Kalenderjahr Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, so hat er die in Österreich damit verbundenen innergemeinschaftlichen Erwerbe zu versteuern, auch wenn sie unter der Erwerbsschwelle liegen.
 

Wegfall der Umsatzsteuerpauschalierung bei Pensions-pferdehaltung

Ab 1. Jänner 2014 fallen Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden nicht mehr unter die Umsatzsteuerpauschalierung. Siehe dazu USTR 2000, RZ 2877.

 

Dies gilt auch für die Vermietung von eigenen Pferden zu Reit­zwecken. Es darf daher in diesem Bereich keine pauschalierte Umsatzsteuer verrechnet werden. Der Umsatz aus der Versorgung von Fremdpferden in einem pauschalierten Landwirtschaftsbetrieb unterliegt ab 01.01.2014 grundsätzlich der sogenannten Regelbesteuerung, was bedeutet, dass hier 20% in Rechnung zu stellen und nach Gegenverrechnung mit einer etwaigen Vorsteuer fristgerecht an das Finanzamt abzuliefern ist. Hinsichtlich der eingesetzten Futtermittel, Stallkosten etc. darf bei Unternehmeridentität (gleiche Unternehmer bei Landwirtschaft und Pensionspferdehaltung) keine Umsatzsteuer verrechnet werden. Diesbezüglich ist auf die rückwirkend ab 1.1.2014 eingeführte Vorsteuerpauschale zu verweisen (siehe weiter unten).

 

Positive Vorsteuerkorrektur

Mit dem Wechsel auf die Regelbesteuerung ist auch eine positive Vorsteuerkorrektur für Anlage- und Umlaufvermögen zugunsten des Pferdebetriebes möglich. Für das Anlagevermögen ist (auf Grund der Übergangsbestimmungen in § 28 Abs. 39 Z 4 UStG) keine Vorsteuerkorrektor vorgesehen. Zusätzliche Voraussetzung beim Anlagevermögen ist nach § 28 Abs. 39 Z 4 UStG (Übergangsbestimmung), dass die erstmalige Verwendung oder Nutzung durch den Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt ist.

 

Kleinunternehmergrenze

Der Verlust der USt-Pauschalierung bei Einstellern bedeutet jedoch nicht zwingend, dass mit 20% Umsatzsteuer zu verrechnen ist. Sollten die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung EUR 30.000,- pro Kalenderjahr nicht übersteigen, wäre man in diesem Bereich Kleinunternehmer und nicht umsatzsteuerpflichtig. Es wäre ohne Umsatzsteuer zu verrechnen. Jedoch steht auch kein Vorsteuerabzug zu. Bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze sind Umsätze aus einer pauschalierten Landwirtschaft mit dem 1,5-fachen Einheitswert einzurechnen, wenn Unternehmeridentität besteht (gleiche Person/Personen führt/führen die pauschalierte Landwirtschaft und stellt/stellen Pensionspferde ein).

 

Ertragssteuerlich weiterhin pauschaliert

Ertragsteuerlich verbleiben Pensionspferde nach derzeitiger Rechtsauffassung in der Pauschalierung, wenn nur die Fütterung, Einstallung beziehungsweise Versorgung der Tiere übernommen wird und die Futtermittel (nach dem Marktwert) überwiegend (zu mehr als 50%) aus dem eigenen Betrieb stammen. Sollten pferdeeinstellende Landwirte überlegen, ihre Leistungen künftig aufzuteilen (beispielsweise den Einstellpreis verringern und teilweise einen Futtermittelverkauf vornehmen), um damit die Umsatzsteuerzahllast zu verringern, könnte das Finanzamt darin einen Missbrauch sehen.

 

Sozialversicherung

Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung ist das Einstellen von Reittieren als landwirtschaftliches Nebengewerbe erlaubt, wenn Unterordnung vorliegt. In diesem Fall hat eine Meldung der Einnahmen (bis 30.04. des Folgejahres) an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu erfolgen und löst dies Sozialversicherungs-beiträge aus.

 

 

Pensionspferdehaltung - neue Verordnung regelt Vorsteuerabzug:

Die mit 2014 umgesetzte gesonderte Besteuerung der Umsätze für Pensionspferdehaltung von landwirtschaftliche Betrieben soll durch folgende Maßnahmen abgefedert werden: rückwirkend ab 1.1.2014 wurde ein Vorsteuerpauschale iHv EUR 24 pro Pferd / Monat und ein Vorsteuerabzug für unbewegliches Anlagevermögen, z.B. Gebäude- und unbewegliche Infrastrukturinvestitionen, eingeführt.


Für die Anwendung des Vorsteuerpauschales ist eine schriftliche Erklärung auf Anwendung der Vorsteuerpauschalierung notwendig. Der Antrag ist bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides des betreffenden Jahres zu stellen, in dem erstmals der Vorsteuerabzug pauschaliert werden soll.


Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden und ist im Rahmen der ersten UVA 1/2014 zu berücksichtigen.

Die Verordnung, BGBl. II 48/2014, und einen Antrag für die Vorsteuerpauschale können Sie hier herunterladen:

 

Download
PferdePauschV.pdf
Adobe Acrobat Dokument 13.4 KB
Download
Antrag gem. § 14 Abs. 1 Z 2 UStG - Vorsteuerpauschale
Pferdepauschalierungsverordnung_-_Antrag
Adobe Acrobat Dokument 51.2 KB
Download
Pensionshaltung von Pferden – Pferdepauschalierungsverordnung (PferdePauschV)
Bauernbund-Information
Bauernbund zur PferdePauschV.pdf
Adobe Acrobat Dokument 210.7 KB