Abschreibungen bei Vermietung und Verpachtung

Anwendungsbereich Afa-Satz
Normal-AfA von Gebäuden (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG) 1,5%
AfA bei Errichtung des Gebäudes vor 1915 (vgl EStR 2000 Rz 6444) 2%
Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten („Großreparaturen") 1/10 auf Antrag oder sofort absetzbar
Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen („Mietwohngebäude") 1/10 zwingend
Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen („keine Mietwohngebäude") 1/10 auf Antrag oder sofort absetzbar
Herstellungsaufwendungen:
Herstellungsaufwendungen iSd §§ 3 bis 5 MRG;
Herstellungsaufwendungen für geförderte Sanierungsmaßnahmen;
Herstellungsaufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes;
1/15 auf Antrag
oder Normal-AfA
bei Finanzierung des Herstellungsaufwandes durch erhöhte (Zwangs-)Mieten mindestens 1/10 (bis 1/15) auf Antrag oder Normal-AfA
Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) gemäß § 8 Abs 4 EStG entsprechend dem Wertverlust

Quelle:

§ 16 Einkommensteuergesetz 1988

Beginn der Abschreibung:

Wenn bei einem zur Vermietung bestimmten Gebäude sofort nach der Anschaffung mit einer Sanierung begonnen wird, welche eine Herstellungsmaßnahme darstellt, darf bis zur Fertigstellung der Sanierung nicht mit der Abschreibung des Gebäudes begonnen werden. Handelt es sich allerdings nur um eine Erhaltungsmaßnahme, kann sofort mit der altersbedingten Abschreibung begonnen werden (VwGH 23.5.2013, 2010/15/0067).