Anwendungsfall | Steuersatz |
---|---|
Normalsteuersatz | 20% |
ermäßigter Steuersatz ermäßigter Steuersatz (ab 1.1.2016) |
10% 13% |
ermäßigter Steuersatz für Lieferung bestimmter Getränke im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs | 12% |
ermäßigter Steuersatz in den Gebieten Jungholz und Mittelberg |
19% |
Quelle:
§ 10 Umsatzsteuergesetz
Regelung | § | Abs | Z | Wert |
---|---|---|---|---|
Kleinunternehmerregelung: Umsatzgrenze pro Kalenderjahr (netto) | 6 | 1 | 27 | € 30.000 |
Toleranzgrenze für Kleinunternehmer: einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze innerhalb von fünf Kalenderjahren | 6 | 1 | 27 | 15% |
Touristenexport: Rechnungsbetrag (brutto) höher als | 7 | 1 | 3c | € 75 |
Angabe UID des Leistungsempfängers bei Entgelt von über (Großbetragsrechnung) | 11 | 1 | 2 | € 10.000 inkl. USt |
Kleinbetragsrechnung bis Rechnungsgesamtbetrag von max. | 11 | 6 |
bis 28.2.2014 € 150 ab 1.3.2014 € 400 |
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Grenze für Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmen (Mindestnutzung) | 12 | 2 | 1 | 10% |
Freigrenze für Vorsteuerberichtigung | 12 | 13 | € 220 | |
Istbesteuerung - Umsatzgrenze bei gewerblichen Einkünfte und Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | 17 | 2 | 2 | Istbesteuerung solange keine Buchführungspflicht |
Istbesteuerung - Umsatzgrenze bei Einkünften gem. § 22 Z 1 EStG: | 17 | 2 | 1 | keine |
Istbesteuerung - Umsatzgrenze bei sonstigen Einkünften: Gesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als | 17 | 2 | 2 | € 110.000 |
UVA Einreichung darf unterbleiben, wenn USt-Vorauszahlung rechtzeitig entrichtet wird und die steuerbaren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen haben (VO BGBl II 2002/462 idF BGBl 2010/171) | 21 | 1 |
bis 2010: € 100.000 ab 2011: € 30.000 |
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UVA vierteljährlich: Für Unternehmer, deren steuerbare Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen haben | 21 | 2 |
bis 2010: € 30.000 ab 2011: € 100.000 |
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Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für einen Kleinunternehmer, dessen steuerbare Umsätze im Jahr die Grenze nicht übersteigen und für das Veranlagungsjahr keine Steuer zu entrichten ist. | 21 | 6 |
bis 2010: € 7.500 ab 2011: € 30.000 |
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Verspätungszuschlag für zusammenfassende Meldung | 21 | 9 |
1% der BMG, max. € 2.200 |
Quelle:
Die angegebenen Bestimmungen beziehen sich auf das Umsatzsteuergesetz
Reverse-Charge-Rechnungen ab 2013 |
Rechnungen von Leistungen an ausländische Unternehmer (Reverse-Charge-Rechnungen) müssen seit dem 01.01.2013 sämtliche Rechnungsmerkmale aufweisen. Werden Dienstleistungen von einem österreichischen Unternehmen an einen ausländischen Unternehmer erbracht, verlagert sich dadurch der Leistungsort im Sinne des Umsatzsteuerrechts ins Ausland. Bis dato mussten diese Rechnungen nach den Vorschriften des ausländischen Staates erstellt werden. Nunmehr müssen solche Rechnungen die österreichischen Rechnungsmerkmale aufweisen. Die UID-Nummer des ausländischen Unternehmers und der Hinweis des Überganges der Steuerschuld sind auf der Rechnung anzubringen. Diese Rechnungen sind spätestens am 15. Tag des Folgemonats nach Leistungserbringung verpflichtend auszustellen.
Vorsteuerabzug bei Ist-Besteuerung |
Seit dem 01.01.2013 darf jeder Ist-Versteuerer den Vorsteuerabzug erst bei Zahlung der Rechnung in Anspruch nehmen. Das „Sollsystem“ ist nur mehr für „große“ Ist-Versteuerer möglich. Der Vorsteuerabzug steht nur mehr bei erfolgter Zahlung zu. Große Ist-Versteuerer sind Freiberuflicher ab einem Umsatz von 2 Millionen Euro und Versorgungsunternehmen. Diese Unternehmer können in der Vorsteuer beim Sollsystem (Vorsteuerabzug bei Erhalt der Rechnung) bleiben. Bei der Berechnung der 2 Millionen Euro-Grenze sind Umsätze aus Hilfsgeschäften (Geschäftsveräußerungen) außer Ansatz zu lassen.
Die Kassenrichtlinie soll die – in Folge von gesetzlichen Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und fortschreitender technischer Entwicklung - vermehrt auftretenden Fragen zur Ordnungsmäßigkeit von Kassensystemen beantworten.
Dazu werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Kriterien für die Ordnungsmäßigkeit von Registrierkassen in allgemeiner Form näher beschrieben und die verschiedenen Arten von Registrierkassen und Kassensystemen typisiert, um näher darstellen zu können, welche Funktionalitäten, Aufzeichnungen und sonstigen Kriterien bei der Nutzung von Kassen je nach Typ zu beachten sind, um Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit zu erfüllen.
Die Kassenrichtlinie 2012 wurde in einem Arbeitskreis gemeinsam mit Vertretern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Wirtschaftskammer Österreichs, Technikern, Praktikern und Kassenerzeugern und der Finanzverwaltung entwickelt und nach einem Begutachtungsverfahren veröffentlicht.
Durch diese einheitliche Regelung soll die Rechtssicherheit für Unternehmen und Kassenanbieter und Kassenhersteller erhöht und eine Basis für eine einheitliche Verwaltungspraxis im Sinn der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geschaffen werden.