Grenz- und Pauschalbeträge Dienstnehmer

Regelung Inhalt Betrag
§ 41 Abs 1 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bei anderen Einkünfte von über € 730,00
§ 41 Abs 3 Veranlagungsfreibetrag für andere Einkünfte (einschleifend)
€ 730,00
§ 3 Abs. 1 Z. 13b Zuschüsse des Arbeitsgebers für die Betreuung von Kindern € 500,00
§ 3 Abs. 1 Z. 14 Geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen € 365,00
§ 3 Abs. 1 Z. 14 dabei empfangene Sachzuwendungen € 186,00
§ 3 Abs. 1 Z. 15 a Freibetrag für Zukunftssicherung € 300,00
§ 3 Abs. 1 Z. 15 b Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligung € 1 460,00
§ 16 Abs. 3 Werbungskostenpauschalbetrag € 132,00
§ 104 Landarbeiterfreibetrag € 171,00
§ 105 Amtsbescheinigung und Opferausweis € 801,00
§ 68 Abs. 1 u. 6 Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- u. Nachtarbeit:
Wenn Leistung überwiegend bei Tag
Wenn Leistung überwiegend bei Nacht


€ 360,00
€ 540,00
§ 68 Abs. 2 50%-Überstundenzuschlag: Zusätzlich zu § 68 Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten 10 Überstunden steuerfrei, höchstens jedoch € 86,00
§ 3 Abs. 1 Z. 17 Gutscheine steuerfrei für Essen in Betriebskantine oder Gaststätte € 4,40
§ 3 Abs. 1 Z. 17 Steuerfreie Lebensmittelgutscheine € 1,10

Quelle:

Die Angabe der Paragrafen bezieht sich auf das Einkommensteuergesetz 1988

Pendlerpauschale

Gültig ab: 1.1.2011

Einfache
Fahrtstrecke
Wohnung zu
Arbeitsstätte
Massenbe-
förderungsmittel
zumutbar
jährlich
Massenbe-
förderungsmittel
für die halbe Fahrtstrecke
nicht zumutbar
jährlich
2 bis 20 km € 0 € 372
20 bis 40 km € 696 € 1.476
40 bis 60 km € 1.356 € 2.568
über 60 km € 2.016 € 3.672

Quelle:

§ 16 (1) Z 6 Einkommensteuergesetz 1988

 

Zusätzliches Geld für Pendler, Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte und Jobticket für alle

Noch kurz vor Jahresende hat der Ministerrat eine Ausweitung des Pendlerpauschales ab 1.1.2013 beschlossen. Die neuen Bestimmungen werden zusätzlich zu den bereits bestehenden Begünstigungen zur Anwendung kommen. Die bisherige Kilometerstaffel und die maßgeblichen Beträge des Pendlerpauschales bleiben inhaltlich unverändert.

Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte

Während Teilzeitkräfte bisher kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen konnten, sollen sie in Zukunft aliquot vom Pendlerpauschale profitieren:

Teilzeitbeschäftigte, die an nur einem Tag pro Woche bzw. an mindestens 4 Tagen im Kalendermonat zu ihrer Arbeitsstätte fahren, haben ab nächstem Jahr bereits Anspruch auf ein Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Wird die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte an 8 bis 10 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt, stehen zwei Drittel zu. Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat berechtigen, wie bisher, zum vollen Pendlerpauschale.

Neueinführung „Pendlereuro“

Zusätzlich zum kleinen oder großen Pendlerpauschale, das jeweils die Lohnsteuerbemessungsgrundlage reduziert, steht dem Arbeitnehmer der Pendlereuro zu, der seine Lohnsteuer vermindert. Dieser beträgt im Kalenderjahr pro Kilometer Entfernung Wohnung – Arbeitsstätte € 2,-. Zum Beispiel stehen bei einer Entfernung von 40 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte € 80,- pro Jahr zu. Bei Teilzeitkräften wird der Pendlereuro wie beim Pendlerpauschale aliquotiert.

Jobticket für alle

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel soll ein vom Arbeitgeber bezahltes Jobticket auch bei Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale steuerfrei bleiben. Das heißt, dass der Arbeitnehmer in Zukunft keinen Sachbezug zu versteuern hat, wenn der Arbeitgeber die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels in voller Höhe oder nur zum Teil trägt. Allerdings darf es sich dabei nicht um eine Gehaltsumwandlung handeln. Das wäre der Fall, wenn das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt wird.

Anhebung der Negativsteuer

Pendler, die auf Grund ihres geringen Einkommens keine Lohnsteuer bezahlen und bei denen sich daher das Pendlerpauschale gar nicht auswirkt, können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung den Pendlerzuschlag als Steuergutschrift geltend machen. Dieser wird von derzeit € 141,- auf € 290,- erhöht. Um Grenzfälle abzufedern wird bei einer Lohnsteuer zwischen € 1,- und € 290,- eine Einschleifregelung in Form eines Pendlerausgleichsbetrags eingeführt.

Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen privat nutzen können

Verlierer durch die Neuregelung sind Dienstnehmer, die ein arbeitgebereigenes Fahrzeug privat nutzen können. Diesen steht ab 1.5.2013 gar kein Pendlerpauschale zu.

 

Beantragung des Pendlerpauschale und des Pendlereuros

Die Beantragung erfolgt wie bisher mit dem Formular L34. Das heißt die Dienstgeberin/der Dienstgeber kann das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bereits beim Gehalt mitberücksichtigen. Wurde vom Arbeitnehmer bereits ein L34 abgegeben, ist alleine aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung des Pendlereuro ab dem 1. Jänner 2013 kein neues L34 abzugeben. Da die neuen Regelungen erst im März 2013 im Parlament beschlossen wurden, ist für das Arbeitsjahr 2013 für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bis 30. Juni 2013 eine verpflichtende Aufrollung vorgesehen. Eine Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro kann alternativ auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) erfolgen.

Download
Neues Formular für Pendlerpauschale und Pendlereuro
L34+ab+1.1.2013.pdf
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Wie geht das Finanzamt vor, wenn bei mehreren Dienstverhältnissen Anspruch auf Pendlerpauschale besteht?

Grundsätzlich steht einem Steuerpflichtigen im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu (maximal drei Drittel). Hat der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse, bei denen jedes für sich Anspruch auf Pendlerpauschale vermittelt, kann jeder Arbeitgeber - bei Vorliegen der Voraussetzungen - das entsprechende Pendlerpauschale berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein anderer Arbeitgeber seines Dienstnehmers gleichzeitig ebenfalls ein Pendlerpauschale berücksichtigt. Eine Korrektur – Erhöhung oder Einschränkung der berücksichtigten Freibeträge - nach den Gesamtverhältnissen erfolgt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung durch das Finanzamt.

 

Zumutbarkeit

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung des Massenverkehrsmittels sind jene Verhältnisse maßgebend, die dem Pauschale mit der längeren Wegstrecke zugrunde liegen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist jeweils am Vormittag beim Arbeitgeber A im Ort A (Wohnung-Arbeitsstätte 20 km, öffentliches Verkehrsmittel zumutbar) tätig. Mittags kehrt er zum Wohnsitz zurück. Am Nachmittag ist er beim Arbeitgeber B im Ort B tätig (Wohnung-Arbeitsstätte 25 km, öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar). Bei beiden Arbeitgebern besteht dem Grunde nach Anspruch auf das volle Pendlerpauschale. Für das Ausmaß des Pendlerpauschales sind beide Wegstrecken zu addieren (20 km + 25 km= 45 km). Es steht das große Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als 40 bis 60 km iHv 2.568 Euro zu.

 

Begrenzung von mehreren aliquoten

Pendlerpauschalen

Werden bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalendermonat jeweils aliquote Pendlerpauschalen von den Arbeitgebern berücksichtigt, so sind diese im Wege der Veranlagung auf das Ausmaß eines vollen Pendlerpauschales für die längere Wegstrecke zu begrenzen (Kontrollrechnung). Primär sind für diese Kontrollrechnung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung des Massenbeförderungsmittels jene Verhältnisse maßgebend, welche dem aliquoten Pauschale mit dem höheren Drittelausmaß zugrunde liegen. Liegen bei mehreren Dienstverhältnissen dieselben Drittelausmaße vor, sind hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung des Massenverkehrsmittels jene Verhältnisse maßgebend, die dem Pauschale mit der längeren Wegstrecke zugrunde liegen.

 
Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer wird für den Arbeitgeber A jeweils am Montag und Dienstag tätig und fährt an diesen Tagen 45 km von der Wohnung zur Arbeitsstätte (kleines Pendlerpauschale). Der Arbeitnehmer wird zudem für den Arbeitgeber B am Mittwoch tätig und fährt an diesen Tagen 63 km von der Wohnung zur Arbeitsstätte (großes Pendlerpauschale). Die Arbeitgeber berücksichtigen im Rahmen der Lohnverrechnung jeweils folgenden Freibetrag pro Jahr: Arbeitgeber A: 1.356 Euro x 2 / 3 = 904 Euro, Arbeitgeber B: 3.672 Euro x 1 / 3 = 1.224  Euro.

Das volle Pendlerpauschale für das höhere Drittelmaß (2/3) aber für die längere Strecke von 63 km beträgt 2.016 Euro (kleines Pendlerpauschale für Entfernungen von mehr als 60 km). Das Pendlerpauschale ist daher im Wege der Veranlagung von 2.128 Euro (904 + 1.224 Euro) auf 2.016 Euro zu kürzen.

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer wird für den Arbeitgeber A jeweils am Montag und Dienstag tätig und fährt an diesen Tagen 45 km von der Wohnung zur Arbeitsstätte (kleines Pendlerpauschale). Der Arbeitnehmer wird zudem für den Arbeitgeber B am Mittwoch und Donnerstag tätig und fährt an diesen Tagen 63 km von der Wohnung zur Arbeitsstätte (großes Pendlerpauschale). Die Arbeitgeber berücksichtigen im Rahmen der Lohnverrechnung jeweils folgenden Freibetrag  pro Jahr:  Arbeitgeber A: 1.356 Euro x 2/3 = 904 Euro, Arbeitgeber B: 3.672 Euro x 2/3 = 2.448 Euro. Die längere Wegstrecke beträgt 63 km; das volle Pendlerpauschale für diese Wegstrecke beträgt jährlich 3.672 Euro (großes Pendlerpauschale). Die Pendlerpauschalen (904 + 2448 = 3.352 Euro) finden in diesem Betrag Deckung. Im Wege der Veranlagung hat daher keine Änderung zu erfolgen.

 

Zusammentreffen von vollen und aliquoten

Pendlerpauschalen

Wird bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalendermonat ein volles und ein aliquotes Pendlerpauschale von den Arbeitgebern berücksichtigt, sind die Wegstrecken im Zusammenhang mit dem aliquoten Pendlerpauschale im Rahmen der Veranlagung für das Ausmaß des Pendlerpauschales nur dann zu berücksichtigen, wenn dabei zusätzliche Wegstrecken für die Fahrten von der Wohnung zur weiteren Arbeitsstätte zurückgelegt werden, die noch nicht mit dem vollen Pendlerpauschale aus dem anderen Dienstverhältnis abpauschaliert sind. Sind diese zusätzlichen Wegstrecken noch nicht abpauschaliert, kann grundsätzlich das aliquote Pendlerpauschale zusätzlich zum vollen Pendlerpauschale berücksichtigt werden, allerdings ist im Wege der Veranlagung zu beachten, dass der gesamte Pendlerpauschalfreibetrag mit dem vollem Pendlerpauschale für die gesamte (fiktive) Wegstrecke (aus beiden Dienstverhältnissen) begrenzt ist (Kontrollrechnung). Für diese Kontrollrechnung sind hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung des Massenbeförderungsmittels jene Verhältnisse maßgebend, welche dem vollen Pendlerpauschale zugrunde liegen.

Beispiel 1:

Der Arbeitnehmer wird für den Arbeitgeber A jeweils von Montag bis Donnerstag tätig und fährt an diesen Tagen 55 km von der Wohnung zur Arbeitsstätte (kleines Pendlerpauschale). Der Arbeitnehmer wird zudem für den Arbeitgeber B jeweils am Freitag tätig und fährt 37 km von der Wohnung zur Arbeitsstätte (kleines Pendlerpauschale). Die Arbeitgeber berücksichtigen  im Rahmen der Lohnverrechnung jeweils folgenden Freibetrag pro Jahr: Arbeitgeber A: 1.356 Euro, Arbeitgeber B: 232 Euro (696 x 1/3). Im Wege der Veranlagung ist das Pendlerpauschale auf 1.356 Euro zu kürzen, da das Pendlerpauschale, das beim Arbeitgeber A berücksichtigt wurde, bereits die Wegstrecke zum Arbeitgeber B abpauschaliert.

Beispiel 2:

Der Arbeitnehmer wird für den Arbeitgeber A jeweils von Montag bis Freitag tätig und fährt an diesen Tagen 55 km von der Wohnung zur Arbeitsstätte (großes Pendlerpauschale). Der Arbeitnehmer wird zudem für den Arbeitgeber B jeweils am Freitagnachmittag tätig und fährt 37 km (zusätzliche Wegstrecke) von der Wohnung zur Arbeitsstätte (kleines Pendlerpauschale). Die Arbeitgeber berücksichtigen jeweils folgenden Freibetrag im Rahmen der Lohnverrechnung pro Jahr: Arbeitgeber A:  2.568 Euro, Arbeitgeber B: 232 Euro (696 x 1/3). Kontrollrechnung im Rahmen der Veranlagung (Ermittlung des vollen Pendlerpauschales für die gesamte Wegstrecke): 55 km + 8 km (37 km + 1 (Tag) x 4 (Wochen)/ 20 (Arbeitstage); auf volle Kilometer gerundet) = 63 km. Der Pendlerpauschale- Freibetrag ist daher mit 3.672 Euro begrenzt (großes Pendlerpauschale für Entfernungen von mehr als 60 km). Da die beiden Pendlerpauschale zusammen in dem Betrag von 3.672 Euro Deckung finden (2.568 + 232 = 2.800 Euro), stehen die Pendlerpauschalen im berücksichtigten Ausmaß (2.800 Euro) zu.

Beispiel 3:

Der Arbeitnehmer wird für den Arbeitgeber A jeweils von Montag bis Freitag tätig und fährt an diesen Tagen 65 km von der Wohnung zur Arbeitsstätte (kleines Pendlerpauschale). Der Arbeitnehmer wird zudem für den Arbeitgeber B jeweils am Freitagnachmittag tätig und fährt 37 km (zusätzliche Wegstrecke) von der Wohnung zur Arbeitsstätte (großes Pendlerpauschale). Die Arbeitgeber berücksichtigen jeweils folgenden Freibetrag in der Lohnverrechnung pro Jahr: Arbeitgeber A: 2.016 Euro, Arbeitgeber B: 492 Euro (1.476 x 1/3). Kontrollrechnung im Rahmen der Veranlagung (Ermittlung des vollen Pendlerpauschales für die gesamte Wegstrecke): 65 km + 8 km (37km x 4 (Wochen)/ 20 (Arbeitstage))= 73 km. Der Pendlerpauschalfreibetrag ist daher mit 2.016 Euro begrenzt (kleines Pendlerpauschale für Entfernungen von mehr als 60 km). Die beiden Pendlerpauschalen finden keine Deckung in dem Betrag von 2.016 Euro, somit ist im Wege der Veranlagung der Betrag von 2.508 auf 2.016 Euro zu kürzen.

Auflösungsabgabe - neue Abgabe bei Kündigung

 

€ 113,00 kostet seit 1.1.2013 die Auflösung eines Dienstverhältnisses. Diese neue Abgabe nennt sich Auflösungsabgabe. Die Höhe wird jährlich mit der jeweils gültigen Aufwertungszahl angepasst. Sie ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses gemeinsam mit den fälligen Sozialversicherungs-beiträgen unaufgefordert zu entrichten. Im Zuge der Abmeldung muss angegeben werden, ob eine Abgabe zu entrichten ist.

Wann fällt die Abgabe an?

Die Abgabe ist zu entrichten:

  • bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber,
  • bei einer einvernehmlichen Auflösung und
  • beim Ablauf von befristeten Dienstverhältnissen (wenn Befristung länger als sechs Monate).

Im Fall einer Kündigung und einer einvernehmlichen Auflösung gilt: Die Abgabe fällt nicht an, wenn das Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war und es vorzeitig aufgelöst wird.

Wann ist keine Abgabe zu entrichten?

Dies ist z.B. der Fall:

  • wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat, ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder gerechtfertigt entlassen wurde,
  • bei Befristungen auf längstens sechs Monate,
  • bei Auflösung am Ende der Behaltefrist (im Anschluss an die Lehrzeit) bei schriftlicher Vereinbarung,
  • bei Auflösung während des Probemonats,
  • bei Auflösung von Lehrverhältnissen,
  • wenn ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird,
  • bei einer einvernehmlichen Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch oder bei Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension,
  • bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,
  • bei unmittelbarem Wechsel im Konzern,
  • bei Tod des Arbeitnehmers,
  • wenn das Dienstverhältnis aufgrund der Insolvenzordnung aufgelöst wird,
  • bei einem berechtigten Austritt aus gesundheitlichen Gründen,
  • bei Lösung des freien Dienstverhältnisses durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund,
  • bei vorzeitiger Lösung des freien Dienstverhältnisses durch den Auftragnehmer ohne wichtigem Grund.

Wird ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beendet, ist keine Auflösungsabgabe zu bezahlen, da hier kein arbeitslosenversicherungs-pflichtiges Dienstverhältnis vorliegt. Abgabepflichtig ist allerdings, wenn ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beendet wird und ein neues geringfügiges Dienstverhältnis begonnen wird.

Tipp: Bei Lehrverhältnissen eine Befristung vereinbaren, dann fällt die Auflösungsabgabe nicht an!

 

Wie oben angeführt, ist bei Auflösung von Lehrverhältnissen keine Auflösungsabgabe zu entrichten. Weiters entfällt die Auflösungsabgabe, wenn das Dienstverhältnis durch Befristung auf längstens sechs Monate endet. Wird daher für die an die Lehrzeit anschließende Behaltezeit ein befristetes Dienstverhältnis vereinbart und muss dafür nicht mehr als 6 Monate eingehalten werden, so entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Auflösungsabgabe ebenfalls. Eine solche Befristungsvereinbarung für die Behaltezeit kann im Lehrvertrag selbst oder auch noch später schriftlich abgeschlossen werden.
    

Besteht keine Befristungsvereinbarung und muss daher der ausgelernte Lehrling vom Arbeitgeber zum Ende der Behaltezeit gekündigt werden, so fällt die Auflösungsabgabe im vollen Umfang an.