Neben der Steuer- und Abgabenbelastung zählen folgende Punkte zu den wesentlichen Kriterien bei der Wahl der Rechtsform:
Nicht nur Ihr Produkt braucht eine optimale Verpackung auch Ihr Geschäftsmodell. Die Wahl der richtigen Rechtsform ist grundlegend. Damit stellen Sie heute die Weichen für morgen. Die Rechtsform entscheidet über Ihren Auftritt im Rechtsverkehr, über die sozialversicherungsrechlichen Rahmenbedingungen, über Haftungsfragen und die Bedingungen für eine Beteiligung oder Betriebsübergabe. Nicht zuletzt ist die Rechtsform auch Teil des ersten Eindrucks, den Sie bei potentiellen Geschäftspartnern hinterlassen. Es ist ein großer Unterschied, ob Sie unter dem Titel Einzelunternehmer oder GmbH firmieren. Auch das sollten Sie bei Ihrer Entscheidung mit bedenken.
Die Wahl der richtigen Rechtsform ist eine sehr individuelle. Es gibt kein Generalrezept. Viele Aspekte müssen bedacht und abgewogen werden. Grundsätzlich stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:
Das Unternehmensgesetzbuch sieht folgende Rechtsformen vor:
- Einzelunternehmer (mit oder ohne Firmenbucheintragung)
- Offene Personengesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Stille Gesellschaft
- GmbH & Co KG
- GmbH & Stille Gesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Aktiengesellschaft
In den meisten Fällen starten Neugründer als Einzelunternehmer. Mit steigendem Kapitalbedarf, Ausdehnung des Unternehmens oder größer werdenden Haftungsrisiken bieten sich Formen von Personen- und Kapitalgesellschaften an.
Es macht einen großen Unterschied, ob sie als Einzelunternehmen, GmbH oder Personengesellschaften firmieren. Nicht nur beim finanziellen Aufwand für die Gründung, sondern auch bei den laufenden
Kosten, der künftigen Besteuerung, den Rahmenbedingungen für die Sozialversicherung und bei Haftungsfragen. Hier einige Beispiele:
Eine Pauschalaussage, welche Rechtsform zu welchem Zeitpunkt die richtige und steuerlich optimale für ein Unternehmen ist, lässt sich leider nicht treffen. Diese Entscheidung erfordert immer
individuelle Beratung. Als Steuerberater stehe ich Ihnen bei dieser Frage als Experte und Sparringpartner zur Verfügung.
Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern unter anderem auch sozialversicherungs-, zivil- und gesellschaftsrechtliche. Bei der Wahl der richtigen Rechtsform sollte daher unbedingt ein Experte zurate gezogen werden.
Personengesellschaft (OG, KG) | Kapitalgesellschaft (GmbH) | |
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Gründungskosten | Geringe Kosten. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei, Firmenbuch-Eintragungsgebühr. | Höhere Kosten. Der Gesellschaftsvertrag ist notariatsaktpflichtig, Firmenbuch-Eintragungsgebühr, Kapitalverkehrssteuer (1 % der einbezahlten Stammeinlage). |
Kapital | Der Gesellschafter leistet eine Kapitaleinlage in frei wählbarer Höhe; die Einlage einer Arbeitsleistung ist möglich | Mindestkapital einer GmbH beträgt ab 1.7.2013 € 10.000,00 (vorher € 35.000,00), davon muss die Hälfte bar einbezahlt werden. Ein Gesellschafter muss eine Mindeststammeinlage von € 70,00 leisten. |
Haftung | OG: Gesellschafter sind Komplementäre KG: Es muss zumindest ein Gesellschafter ein Komplementär sein, die restlichen Gesellschafter sind Kommanditisten. Komplementäre haften unbeschränkt. Kommanditisten haften grundsätzlich beschränkt mit ihrer Hafteinlage. Die Höhe der Hafteinlage ist frei wählbar und wird im Firmenbuch eingetragen. | Beschränkte Haftung; Vorsicht bei eigenkapitalersetzenden Leistungen (Gesellschafterkredite an nicht kreditwürdige Kapitalgesellschaften). Verschuldensabhängige Geschäftsführer-Haftung für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, verspätete Anmeldung der Insolvenz. |
Entnahmen/ Ausschüttung | Komplementär: Entnahme prinzipiell immer möglich. Kommanditist: nur ein Gewinnentnahmerecht. | Ausschüttung des Bilanzgewinnes aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses. |
Steuersubjekt/ Besteuerungssystematik | Transparenzprinzip: Nur der Gesellschafter ist Steuersubjekt. Die Gesellschaft hat ihren Gewinn/Verlust zu ermitteln, dieser Gewinn/Verlust ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter aufzuteilen. Der Gewinn-/Verlustanteil unterliegt bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer (ESt). Sonderbilanzen der Gesellschafter (zB für Firmenwert bei Beteiligungserwerb) ergänzen die Ergebnisermittlung. | Trennungsprinzip: Die Gesellschaft ist Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer (KSt). Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist von der Kap.ges. an das Finanzamt abzuführen. Der Gesellschafter hat jedoch die Möglichkeit, die Dividenden zu veranlagen, wenn die Steuer aufgrund des ESt-Halbsatzes geringer ist als die KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die ESt angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet. |
Verlustausgleich | Aufgrund des Transparenzprinzips werden Verluste den Gesellschaftern direkt zugerechnet. | Aufgrund des Trennungsprinzips bleiben die Verluste grundsätzlich bei der Gesellschaft. Abmilderung durch die Gruppenbesteuerung. |
Gewinnfreibetrag | Alle natürlichen Personen können einen Grundfreibetrag von 13 % des Gewinns geltend machen. Maximal jedoch 13 % von Euro 30.000. Zusätzlich steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu. In Summe kann der Freibetrag aber nicht mehr als Euro 100.000 (ab 2013 Euro 45.350) betragen. Den Grundfreibetrag können auch Basispauschalierer nutzen. | Kapitalgesellschaften können keinen Gewinnfreibetrag geltend machen. Ist der Geschäftsführer am Unternehmen wesentlich beteiligt (mehr als 25 %), so kann der Geschäftsführer selbst den Freibetrag in Anspruch nehmen. |
Thesaurierung | Nicht entnommene Gewinne werden nicht mehr begünstigt besteuert (seit 2009). | Wird der Gewinn nicht auf die Gesellschafter ausgeschüttet, entfällt die KESt von 25 % und es kommt nur zur KSt-Belastung von 25 % (bis 2004: 34 %). Bei Ausschüttung Ertragsteuerbelastung von 43,75 % (25 % KSt + 25 % KESt). |
Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft | Ertragsteuerlich ist kein Dienstverhältnis möglich; die Dienstleistungen stellen einen Vorweggewinn dar. Auch sonstige Vergütungen (Miete, Zinserträge, etc.) sind dem Gesellschafter als Gewinnanteil zuzurechnen. | Fremdübliche Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind ergebniswirksam. Bis 25 %ige Beteiligung: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mehr als 25 %ige Beteiligung: Einkünfte aus selbständiger Arbeit. |
Sozialversicherung | Gesellschafter können entweder einer Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG unterliegen. Kommanditisten mit einer reinen Kapitalbeteiligung unterliegen keiner Pflichtversicherung. | Geschäftsführer mit Beteiligung bis zu 25 %: ASVG Beteiligung mehr als 25 % und weniger als 50 %: ASVG oder GSVG (je nach Gestaltung des Arbeitsvertrages). 50 und mehr Prozent: GSVG. |
Der im Jahr 2013 groß propagierten „GmbH light“ war nur ein kurzes Leben beschieden. Dabei wäre es so einfach gewesen: Man gründet eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von 10.000 €, zahlt 5.000 € ein und damit ist die Angelegenheit erledigt. Als positiver Nebeneffekt wäre die Mindestkörperschaftsteuer auf 500 € gesunken. Die damit verbundenen Steuerausfälle dürften der Hauptgrund gewesen sein, dass seit 1.3.2014 wieder alles anders ist. Seither beträgt das Mindeststammkapital wieder 35.000 €.
Es ist allerdings zulässig, bei Gründung einer GmbH ein „gründungsprivilegiertes“ Mindeststammkapital von 10.000 € zu vereinbaren und lediglich 5.000 € (statt 17.500 €) auf das Stammkapital einzuzahlen („Gründungsprivileg“). Die Gründungsprivilegierung endet nach 10 Jahren. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt jetzt wieder 1.750 € p.aa, wobei für Neugründungen in den ersten fünf Jahren nur 125 € pro Quartal und in den folgenden fünf Jahren 250 € pro Quartal vorgeschrieben werden.
Gesellschaften, die in der Zeit vom 1.7.2013 bis 28.2.2014 mit einem niedrigerem Stammkapital gegründet wurden oder deren Stammkapital in dieser Zeit auf unter 35.000 € herabgesetzt wurde, müssen bis spätestens 1.3.2024 eine Kapitalerhöhung vornehmen.